Nachweis der Investitionsabsicht bei neu gegründeten Betrieben

von Björn Keller

Mit Urteil vom 20.06.2012 hat der Bundesfinanzhof die Nachweispflichten für Betriebsgründer, die einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen wollen, erleichtert. Im zeitlichen Anwendungsbereich des § 7g EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007 setzt demzufolge die Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags auch bei in Gründung befindlichen Betrieben nicht zwingend eine verbindliche Bestellung noch im Wirtschaftsjahr der Geltendmachung voraus. Außerdem stehen die Grundsätze über den Finanzierungszusammenhang der Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags auch dann nicht entgegen, wenn dieser erst in einem Nachtrag zur Steuererklärung beantragt wird. Die durch den Investitionsabzugsbetrag entstehende vorzeitige steuerliche Entlastung dient der Erleichterung der Finanzierung der Investitionen insbesondere bei Neugründungen. Da allerdings bei diesen Betrieben die erforderliche Investitionsabsicht nur schwer nachweisbar ist, hatte der Bundesfinanzhof bis zum Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 entschieden, dass die Geltendmachung der bis dahin möglichen Ansparabschreibungen eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen voraussetzt. Im zugrunde liegenden Streitfall wollte nun die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung auch auf den seither geltenden Investitionsabzugsbetrag übertragen. Der Kläger hatte im Dezember des Jahres der Geltendmachung von einer Solar-GmbH einen Kostenvoranschlag für die Errichtung einer Fotovoltaikanlage erhalten und mit der Planung der Installation begonnen. Nach Klärung fachlicher Details bestellte er im Februar des Folgejahres die Anlage, die dann im April installiert wurde. Der vom Kläger in einer nachgereichten Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung beantragte Investitionsabzugsbetrag blieb vom Finanzamt unberücksichtigt, da im erklärten Wirtschaftsjahr keine verbindliche Bestellung vorgelegen habe. Zudem sei der erforderliche Finanzierungszusammenhang nicht gegeben, weil der Investitionsabzugsbetrag nicht bereits in der ursprünglichen Steuererklärung geltend gemacht wurde. Dem widersprach der Bundesfinanzhof nun mit seinem Urteil. Im Anwendungsbereich der geltenden Neufassung des § 7g EStG hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, die Investitionsabsicht auch durch andere Indizien als ausschließlich durch Vorlage einer verbindlichen Bestellung nachzuweisen. Beispielsweise ist das der Fall, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen der Betriebseröffnung bereits selbst mit Aufwendungen belastet ist, oder wenn bereits in dem Jahr, für das er den Investitionsabzug beantragt, eine Abfolge sinnvoller, zeitlich zusammenhängender Schritte zum Zwecke der Betriebseröffnung nachweislich unternommen wurden.

Hinweis: Für die bis 2007 geltende Ansparabschreibung bleibt die bisherige Rechtsprechung unverändert.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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