Aufrechnung von Forderungen und Gegenforderungen im Insolvenzverfahren

von Björn Keller

In zwei Urteilen vom 25.07.2012 stellte der Bundesfinanzhof klar, dass das Finanzamt bei Insolvenz eines Steuerpflichtigen nur dann seine offenen Umsatzsteuerforderungen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen Zahlungsansprüche des betreffenden Unternehmens aufrechnen kann, wenn der Berichtigungstatbestand schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten ist.