Stellplatz- und Garagenkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

von Björn Keller

Aufwendungen für einen separat angemieteten PKW-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Abgeltungswirkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG und der allgemeinen Entfernungspauschale stehen dem Werbungskostenabzug insoweit nicht entgegen. So entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 13.11.2012. Der Kläger, ein Arbeitnehmer, machte im zugrunde liegenden Streitfall in seiner Einkommensteuererklärung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung die Fahrtkosten für die Heimfahrten sowie die Kosten für die Unterkunft und einen gesondert angemieteten PKW-Stellplatz am Arbeitsort geltend. Das Finanzamt ließ die Kosten für den PKW-Stellplatz unberücksichtigt. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg, da die Unterhaltskosten für den PKW mit der Entfernungspauschale für Familienheimfahrten abgegolten seien. Der Bundesfinanzhof hob nun die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Als Mehraufwendungen sind in dem Falle Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten, zeitlich befristete Verpflegungsmehraufwendungen, die Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort (begrenzt auf den durchschnittlichen Mietzins einer 60-qm-Wohnung) sowie sonstige notwendige Mehraufwendungen zu berücksichtigen. Hierzu können demnach auch Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage zählen, sofern die Anmietung zum Schutz des Fahrzeugs oder aufgrund der angespannten Parkplatzsituation am Beschäftigungsort erforderlich ist. Das FG muss nun in einem zweiten Rechtsgang die Notwendigkeit der Anmietung des Stellplatzes prüfen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

Ähnliche Artikel zu diesem Thema:

Doppelte Haushaltsführung im Mehrgenerationenhaushalt

Zurück