Mit Wirkung vom 01.07.2013 trat eine Änderung in § 4 Nr. 16 UStG in Kraft. Für Leistungen von Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1896 Abs. 1 BGB bestellt worden sind, wurde eine neue Steuerbefreiung eingeführt. Dies ist grundsätzlich positiv zu beurteilen. Allerdings können sich auch Nachteile ergeben.
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat in ihrer Verfügung vom 05.06.2013 klargestellt, dass es nicht zu den Aufgaben der Finanzämter gehört, im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung von Unternehmer- oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen die Zuverlässigkeit von steuerlich geführten Personen oder ihre tatsächliche Unternehmereigenschaft zu prüfen. Entsprechend sollen solche Bescheinigungen nicht ausgestellt werden.
Eine weitere Änderung durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.06.2013 betrifft § 14a Abs. 5 UStG. Danach ist auch bei im Inland steuerbaren Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 und Abs. 2 UStG zwingend die Pflichtangabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ aufzuführen.
Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.06.2013 wurde auch eine Änderung in § 14a Abs. 1 UStG beschlossen. Die zusätzlichen Pflichten bei der Rechnungserteilung in besonderen Fällen wurden um eine weitere Rechnungsangabe und eine Rechnungsstellungsfrist ergänzt.
Der Bundestag hat am 26.06.2013 durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz in Artikel 10 Änderungen des UStG beschlossen. Danach regelt die in § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG neu aufgenommene Nr. 10 die weitere Pflichtangabe „Gutschrift“ bei der Rechnungsstellung.