Erzeugung von Strom und Wärme durch Blockheizkraftwerk im selbst genutzten Einfamilienhaus

von Björn Keller

Der Betreiber eines Blockheizkraftwerks im selbst genutzten Einfamilienhaus gilt umsatzsteuerlich als Unternehmer, sofern er neben Wärme auch Strom erzeugt und diesen teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz einspeist. Hat er den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerks geltend gemacht, so gilt der Eigenverbrauch von Strom und Wärme als umsatzsteuerpflichtige Entnahme.