Stehen die von einem Unternehmen bezogenen Vorleistungen zwar in keinem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu Ausgangsumsätzen, gehören die Kosten dieser Leistungen aber zu den allgemeinen Aufwendungen der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmens und führt diese ausschließlich zu steuerpflichtigen Umsätzen, so ist die für die Vorleistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar.
Gemäß einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.04.2013 ist bei teilweise selbst genutzten und teilweise vermieteten Ferienwohnungen zu klären, ob der Steuerpflichtige diese mit oder ohne Einkünfteerzielungsabsicht vermietete. Dafür ist eine Prognose unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffen.
Der Bundesfinanzhof entschied in seinem Urteil vom 15.05.2013, dass unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung nachträgliche Herstellungskosten - neben Anbau und Aufstockung - auch gegeben sind, wenn nach Fertigstellung eines Gebäudes seine nutzbare Fläche vergrößert wird, beispielsweise durch Umbau des Daches.
Bis zum 30.06.2013 unterlagen Leistungen für gerichtlich bestellte Betreuer nach nationalem Recht der Umsatzsteuer. Für bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen können sich Berufsbetreuer jedoch auf das Recht der EU berufen und eine Umsatzsteuerbefreiung erwirken.
Verpflichtet sich der Leasingnehmer im Leasingvertrag für am Leasingfahrzeug durch eine nicht vertragsgemäße Nutzung eingetretene Schäden nachträglich einen Minderwertausgleich zu zahlen, so unterliegt diese Zahlung beim Leasinggeber nicht der Umsatzsteuer.