Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.06.2013 wurde auch eine Änderung in § 14a Abs. 1 UStG beschlossen. Die zusätzlichen Pflichten bei der Rechnungserteilung in besonderen Fällen wurden um eine weitere Rechnungsangabe und eine Rechnungsstellungsfrist ergänzt.
Der Bundestag hat am 26.06.2013 durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz in Artikel 10 Änderungen des UStG beschlossen. Danach regelt die in § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG neu aufgenommene Nr. 10 die weitere Pflichtangabe „Gutschrift“ bei der Rechnungsstellung.
In einer Reihe von Urteilen vom 21.03.2013 und 18.04.2013 beschäftigte sich der Bundesfinanzhof mit den Anwendungsvoraussetzungen der 1-%-Regelung und korrigierte damit gleichzeitig seine bisherige Rechtsprechung. Er entschied, sofern ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein Fahrzeug zur privaten Nutzung überlässt, dass dies beim Arbeitnehmer zu einem steuerpflichtigen Vorteil führt.
Mit seinem Urteil vom 18.04.2013 entschied der Bundesfinanzhof, dass die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn dem Steuerpflichtigen für die Fahrt keine Kosten entstanden sind.
Der Bundesfinanzhof hatte in seinem Urteil vom 20.06.2012 abweichend von der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Schuldzinsen für ein zur Anschaffung einer Immobilie aufgenommenes Darlehen nach einer steuerbaren Veräußerung dieses Objekts unter bestimmten Umständen als Werbungskosten abgezogen werden können. Das Bundesministerium für Finanzen hat nun in seiner Mitteilung vom 28.03.2013 einige Grundsätze für die Anwendung des Urteils veröffentlicht.