Freigrenze für Zuwendungen des Arbeitgebers im Rahmen von Betriebsveranstaltungen

von Björn Keller

Mit Urteil vom 20.02.2013 stellte der Bundesfinanzhof klar, dass Kosten aus Anlass einer Betriebsveranstaltung in vollem Umfang als Arbeitslohn zu werten sind, sofern die seit 2002 geltende Freigrenze in Höhe von 110 € je Veranstaltung überschritten wird. Zur Feststellung, ob der Freibetrag erreicht ist, sind alle den Arbeitgeber betreffenden Kosten der Veranstaltung einzubeziehen und gleichmäßig auf alle teilnehmenden Arbeitnehmer zu verteilen. Voraussetzung ist dabei, dass die entsprechenden Leistungen Lohncharakter haben und nicht individualisierbar sind. Im Streitfall hatte eine Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, die Klägerin, im Streitjahr 2007 für ihre Mitarbeiter ein Sommerfest durchgeführt. Die Kosten je Teilnehmer beliefen sich auf 175 €. Das Finanzamt behandelte deshalb die dem Arbeitgeber entstandenen Kosten insgesamt als lohnsteuerpflichtig und erhob entsprechend § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG pauschale Lohnsteuer. Das FG wies die Klage ab. Der Bundesfinanzhof jedoch sah die Revision der Klägerin als begründet an und hob das angefochtene Urteil auf. Die Forderung der im Revisionsverfahren vertretenen Auffassung der Klägerin, dass die Freigrenze durch den Bundesfinanzhof an die Preisentwicklung anzupassen sei, lehnte er ab, da das nicht Aufgabe der Gerichte ist. Allerdings weist der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung darauf hin, dass nur solche Kosten des Arbeitgebers in die Freigrenze einbezogen werden dürfen, die Lohncharakter haben. Die Struktur der Veranstaltungskosten muss also genau analysiert werden. Diese Aufgabe fällt deshalb dem FG in einem zweiten Rechtsgang zu. Es muss nach den genannten Grundsätzen die Ermittlung der als Arbeitslohn zu beurteilenden Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung und die Aufteilung des Gesamtbetrags auf die Arbeitnehmer der Klägerin, soweit sie teilgenommen haben, erneut vornehmen. Nur wenn das FG zu dem Ergebnis gelangt, dass der Höchstbetrag von 110 € überschritten wurde, sind die Gesamtkosten in vollem Umfang als Arbeitslohn zu werten und auch zu versteuern.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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