Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer Rechnung zur Berechtigung des Vorsteuerabzugs
von Björn Keller
Zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung kann in der Rechnung auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden, ohne dass diese der Rechnung beigefügt sein müssen. So entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 16.01.2014. Generell ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, wer eine Rechnung im Sinne der §§ 14, 14a UStG besitzt, in der unter anderem der Umfang und die Art der abgerechneten Leistung angegeben ist.