Nachweis der Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für einen Treppenlift
von Björn Keller
Mit seinem Urteil vom 06.02.2014 entschied der Bundesfinanzhof, dass die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für einen Treppenlift nicht formalisiert durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen ist.