Konsekutives Masterstudium als Teil der Erstausbildung

von Björn Keller

Nach der ab 2012 geltenden Fassung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist Kindergeld für ein in Ausbildung befindliches Kind zu gewähren, solange dieses nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat. Allerdings entfällt der Kindergeldanspruch, wenn das Kind nach seiner Erstausbildung neben einer weiteren Ausbildung regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. Mit seinem Urteil vom 03.09.2015 entschied der Bundesfinanzhof nun, dass ein Masterstudium jedenfalls dann Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist.