Offenbare Unrichtigkeit in der Einkommensteuererklärung aufgrund eines versehentlich nicht erklärten Sonderausgaben-Abzugsbetrages
von Björn Keller
Eine offenbare Unrichtigkeit kann vorliegen, wenn das Finanzamt einen erkennbaren Erklärungsfehler in die Veranlagung übernimmt. So entschied das FG Köln in seinem Urteil vom 03.07.2014. Im Streitfall hatte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung 2008 für die Beiträge seiner kapitalgedeckten Rentenversicherung keine Eintragungen vorgenommen. Die Bescheinigungen der Versicherung hatte er allerdings als Anlage beigefügt.