Aufwendungen für ein im Rahmen mehrerer Einkunftsarten genutztes häusliches Arbeitszimmer
von Björn Keller
Mit seinem Urteil vom 25.04.2017 (VIII R 52/13) entschied der Bundesfinanzhof, dass der geltende Höchstbetrag abziehbarer Aufwendungen in Höhe von 1.250 EUR bei der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen mehrerer Einkunftsarten nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen in Teilhöchstbeträge aufzuteilen ist. Er kann durch die dem Grunde nach abzugsfähigen Aufwendungen in voller Höhe ausgeschöpft werden. Im strittigen Fall bewohnte der Kläger mit seiner Familie eine Mietwohnung. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus seiner freiberuflichen schriftstellerischen Betätigung. Für beide Tätigkeiten nutzte er einen Raum der Wohnung als Arbeitszimmer. Die Nutzungsdauer für die freiberufliche Tätigkeit betrug nach seinen Angaben 75%. In seiner Einkommensteuererklärung machte er für das häusliche Arbeitszimmer Betriebsausgaben mit dem Höchstbetrag von 1.250 EUR geltend. Diese ließ das Finanzamt insgesamt nicht zum Abzug zu. Das FG stellte fest, dass dem Kläger für seine nichtselbständige Arbeit ein anderer Arbeitsplatz in den Kanzleiräumen seines Arbeitgebers zur Verfügung stand. Für die Erzielung der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit musste er ausschließlich das häusliche Arbeitszimmer nutzen. Nur diese Aufwendungen waren demzufolge für das häusliche Arbeitszimmer abziehbar. Das FG gestattete die Hälfte des Höchstbetrages, also 625 EUR. Dagegen ging der Kläger in Revision. Der Bundesfinanzhof gab dem Kläger Recht. Da der Kläger mehrere betriebliche oder berufliche Tätigkeiten ausübte, war es seitens des FG richtig, zu klären, ob für jede dieser Tätigkeiten ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Auch die zeitanteilige Aufteilung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer entsprechend der verschiedenen Einkunftsarten war in Ordnung. Die Aufteilung des Höchstbetrags in Höhe von 1.250 EUR unter Bildung von Teilhöchstbeträgen für die verschiedenen Einkunftsarten hingegen war nicht rechtens. Der Höchstbetrag ist einem Steuerpflichtigen zwar nicht mehrfach zu gewähren, er darf aber nicht, wie für die im Streitfall zu entscheidende Konstellation, aufgeteilt und den jeweiligen Nutzungen in Teilhöchstbeträgen zugeordnet werden. Der Kläger konnte demzufolge die dem Grunde nach abzugsfähigen Aufwendungen insgesamt bis zum Höchstbetrag von 1.250 EUR geltend machen.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz