Umsatzsteuerliche Behandlung von Bitcoin und anderen virtuellen Währungen

von Björn Keller

Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte mit Schreiben vom 27.02.2018 Anwendungsrichtlinien zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Bitcoin und anderen sogenannten virtuellen Währungen. Es nahm damit Bezug auf das Urteil des EuGH vom 22.10.2015 (C-264/14). Darin entschied der EuGH, dass es sich bei dem Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung Bitcoin und umgekehrt um eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSysRL handelt. Diese nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. e MwStSysRL mehrwertsteuerbefreit. Die Urteilsgrundsätze des EuGH gelten ebenso für andere virtuelle Währungen, die wie der Bitcoin als vertragliches unmittelbares Zahlungsmittel zwischen Wirtschaftsteilnehmern akzeptiert werden und keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen. Das Bundesministerium der Finanzen legt fest, dass es sich bei dem Umtausch von konventionellen Währungen in Bitcoin und umgekehrt um eine steuerbare sonstige Leistung handelt, die im Rahmen einer richtlinienkonformen Gesetzesauslegung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei ist. Bei Verwendung von Bitcoin als Entgelt wird diese der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt, soweit sie keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels dienen. Bei Zahlung mit Bitcoin bestimmt sich das Entgelt beim Leistenden grundsätzlich nach dem Gegenwert in der Währung des Mitgliedsstaates, in dem die Leistung erfolgt und zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Leistung ausgeführt wird. In analoger Anwendung des Art. 91 Abs. 2 MwStSystRL soll die Umrechnung zum letzten veröffentlichten Verkaufskurs (beispielsweise auf entsprechenden Umrechnungsportalen im Internet) erfolgen. Dieser ist vom leistenden Unternehmer zu dokumentieren. Des Weiteren beantwortet das Bundesministerium der Finanzen Folgefragen hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung von Bitcoin in Bezug auf weitere Umsätze wie Mining, Wallet oder andere Handelsplattformen. So wird klargestellt, dass die Miner keine steuerbaren Leistungen erbringen. Sie bieten Hard- und Softwareleistungen, die Grundvorraussetzung für das Funktionieren des gesamten Systems sind. Die sogenannte Transaktionsgebühr, welche die Miner von anderen Nutzern des Systems erhalten können, steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Leistungen der Miner. Die Minerleistungen werden nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschverhältnisses erbracht, das neben dem Leistenden das Vorhandensein eines identifizierbaren Leistungsempfängers voraussetzt. Die Wallets (elektronische Geldbörsen) werden auf dem Computer, Tablet oder Smartphone gespeichert und dienen der Aufbewahrung der sogenannten virtuellen Währung. Soweit Anbieter für die digitalen Wallets eine Zahlung von Gebühren verlangen, liegen auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG vor, die nach Maßgabe des § 3a Abs. 2 bzw. Abs. 5 Satz 1 UStG steuerbar und steuerpflichtig sind, soweit der Leistungsort im Inland liegt. Stellt der Betreiber einer Handelsplattform seine Internetseite als technischen Marktplatz zum Erwerb bzw. Handel von Bitcoin den Marktteilnehmern zur Verfügung, handelt es sich um die Ermöglichung der rein EDV-technischen Abwicklung. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 UStG kommt hierfür nicht in Betracht. Soweit der Betreiber der Plattform allerdings den Kauf und Verkauf von Bitcoin als Mittelsperson im eigenen Namen vornimmt, ist eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG möglich. Umsätze mit anderen virtuellen Währungen werden unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ebenfalls den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt. Voraussetzung ist, dass diese Währungen von den an der Transaktion Beteiligten als alternatives vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen. Dies gilt nicht für virtuelles Spielgeld (sogenannte Spielwährungen oder Ingame-Währungen, insbesondere in Onlinespielen), da dieses kein Zahlungsmittel im Sinne des MwStSystRL darstellt.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz