Keine Verlängerung des Kindergeldanspruchs über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus wegen Dienst im Katastrophenschutz
von Björn Keller
Verpflichtet sich ein Kind zu einem mehrjährigen Dienst im Katastrophenschutz und wird es deshalb vom Wehrdienst freigestellt, erwächst daraus keine Verlängerung des Kindergeldanspruchs über das vollendete 25. Lebensjahr hinaus. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 19.10.2017 (III R 8/17). Im Streitfall absolvierte der im November 1987 geborene Sohn des Klägers ein Medizinstudium, das er im Herbst 2013 kurz vor Vollendung des 26. Lebensjahres abschloss. Die Familienkasse gewährte für den Sohn das Kindergeld bis November 2012, da dieser in diesem Monat sein 25. Lebensjahr vollendete. Dagegen erhob der Kläger Einspruch, da der Sohn im Jahr 2005 wegen einer mindestens sechs Jahre umfassenden Verpflichtung im Katastrophenschutz (Freiwillige Feuerwehr) vom Wehrdienst freigestellt wurde. Einspruch und Klage waren erfolglos. Auch der Bundesfinanzhof bestätigte in seinem Urteil die Auffassung der Vorinstanzen. Zwar kann die Altersgrenze von 25 Jahren beim Kindergeldanspruch für in Ausbildung befindliche Kinder hinausgeschoben werden, aber nur bei Leistung des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes. In diesen Fällen wird die Altersgrenze um die Dauer des Dienstes hinausgeschoben. Der Dienst im Katastrophenschutz gehört nicht dazu. Der Gesetzgeber hat die Verlängerung des Kindergeldanspruchs bei Diensten wie dem gesetzlichen Grundwehrdienst und dem Zivildienst nur deshalb vorgesehen, weil sich dadurch häufig die Beendigung der Berufsausbildung verzögert. Hinzu kommt, dass es sich hierbei um Vollzeitdienste handelt. Der vom Sohn des Klägers geleistete Dienst im Katastrophenschutz kann jedoch typischerweise auch neben der Ausbildung durchgeführt werden. Die Beendigung der Berufsausbildung verzögert sich in der Regel dadurch nicht. Vergleichbar ist dies mit einem Engagement in einem Sportverein oder einer Jugendorganisation. Das Urteil des Bundesfinanzhofs hat auch Auswirkungen auf andere neben der Ausbildung geleistete Dienste im Katastrophenschutz, die eine Freistellung von der Wehrpflicht zur Folge haben. Das betrifft beispielsweise Sanitätsdienste beim Deutschen Roten Kreuz, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder dem Malteser Hilfsdienst sowie Technische Dienste beim Technischen Hilfswerk.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz