Selbst getragene Krankheitskosten können nicht beim Sonderausgabenabzug berücksichtigt werden
von Björn Keller
Trägt ein Steuerpflichtiger seine Krankheitskosten selbst, um dadurch eine Beitragserstattung zu erhalten, können diese Kosten nicht von den erstatteten Beiträgen abgezogen werden. Denn es handelt sich bei den Krankheitskosten nicht um Beiträge zu einer Versicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG und somit sind sie steuerlich nicht abziehbar. Das entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 29.11.2017 (X R 3/16). Damit führt er seine Rechtsprechung zur vergleichbaren Kostentragung bei einem sogenannten Selbstbehalt fort und bestätigt zudem das Urteil des FG Brandenburg vom 19.04.2017 (siehe Artikel vom 06.01.2018). Im Streitfall hatten der Kläger und seine Ehefrau, um in den Genuss von Beitragserstattungen zu kommen, die angefallenen Krankheitskosten nicht bei ihrer Krankenversicherung geltend gemacht. In der Einkommensteuererklärung kürzte der Kläger zwar die Krankenversicherungsbeiträge um die erhaltenen Beitragserstattungen, minderte diese Erstattungen aber vorher um die selbst getragenen Krankheitskosten. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass nur die Ausgaben als Beiträge zur Krankenversicherung abziehbar sind, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und letztlich der Vorsorge dienen. Zwar wird bei den selbst getragenen Krankheitskosten nicht - wie beim Selbstbehalt - bereits im Vorhinein verbindlich auf einen Versicherungsschutz verzichtet. Der Versicherte kann sich bei Vorliegen der konkreten Krankheitskosten für die für ihn günstigste Variante entscheiden, ob er sie zugunsten einer Beitragserstattung selbst tragen will oder nicht. In jedem Fall dienen die selbst getragenen Krankheitskosten nicht der Erlangung des Versicherungsschutzes als solchem. Auch kommt im Streitfall nicht in Betracht, die selbst getragenen Krankheitskosten als einkommensmindernde außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG anzuerkennen, da die Krankheitskosten die zumutbare Eigenbelastung wegen der Höhe der Einkünfte der Kläger nicht übersteigen.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz