Nicht abziehbare Schuldzinsen - Berücksichtigung von Verlusten

von Björn Keller

Der Bundesfinanzhof entschied mit seinem Urteil vom 14.03.2018 (X R 17/16), dass beim Abzugsverbot für betrieblich veranlasste Schuldzinsen die Bemessungsgrundlage auf den periodenübergreifenden Entnahmenüberschuss zu begrenzen ist. Der anzusetzende Zeitraum umfasst die Jahre ab 1999 bis zum aktuellen Wirtschaftsjahr (Totalperiode). Grundsätzlich sind betrieblich veranlasste Schuldzinsen abziehbar, sofern die Entnahmen die Summe aus Gewinn und Einlagen nicht übersteigen und damit keine Überentnahmen vorliegen. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6% der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich aller Überentnahmen und abzüglich aller Unterentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre ermittelt. Der sich ergebende Betrag ist dem Gewinn hinzuzurechnen. Für die Berechnung der Überentnahme nach § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG ist zunächst vom einkommensteuerrechtlichen Gewinn auszugehen. Dieser Begriff umfasst auch Verluste, die für sich genommen jedoch nicht zu Überentnahmen führen. Die Bemessungsgrundlage für die nicht abziehbaren Schuldzinsen ist im Wege teleologischer Reduktion zu begrenzen. Im Streitfall erzielte der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch den Handel mit Kraftfahrzeugen. Er erwirtschaftete in den Jahren von 1999 bis 2008 teils Gewinne, teils Verluste, und tätigte Entnahmen und Einlagen in schwankender Höhe. Zugleich fielen im Betrieb Schuldzinsen an. Das Finanzamt und das FG versagten in den beiden Streitjahren 2007 und 2008 für einen Teil der Schuldzinsen den Betriebsausgabenabzug, obwohl in diesen Wirtschaftsjahren Unterentnahmen getätigt wurden. Nach ihrer Auffassung hätten Überentnahmen im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG vorgelegen. Dabei stützten sie sich bei der Berechnung auf die Vorgaben des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 17.11.2005 zur Anwendung vorgenannter Regelung. Danach erfolgt durch teleologische Reduktion eine Nichtberücksichtigung des Verlustes bei der Ermittlung der Überentnahme nur im Verlustentstehungsjahr. Die Verluste selbst sind formlos fortzuschreiben und stets vorrangig mit Unterentnahmen vergangener und zukünftiger Wirtschaftsjahre zu verrechnen. Dadurch kann allerdings ein betrieblicher Verlust ohne jede Entnahme zur teilweisen Versagung des Schuldzinsenabzugs führen. Dem folgt der Bundesfinanzhof nicht. Er begrenzt bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für ein Abzugsverbot der Schuldzinsen auf den von 1999 bis zum Beurteilungsjahr erzielten Entnahmenüberschuss und damit auf den Überschuss aller Entnahmen über alle Einlagen. Nach seiner Auffassung dürfen die kumulierten Überentnahmen nicht größer sein als alle Entnahmen und nicht höher als alle Entnahmenüberschüsse der Totalperiode. So wird sichergestellt, dass ein in der Totalperiode erwirtschafteter Verlust die Bemessungsgrundlage nicht erhöht. Im Streitfall gab der Bundesfinanzhof der Klage teilweise statt. Zwar lagen kumulierte Überentnahmen in den Zeiträumen zwischen 1999 und den Streitjahren 2007 und 2008 vor. Die kumulierten Entnahmenüberschüsse waren jedoch niedriger und somit die Bemessungsgrundlage für die nicht abziehbaren Schuldzinsen. Die beim Steuerpflichtigen entstandenen Verluste führten deshalb nicht zu Überentnahmen im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz