Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung
von Björn Keller
Mit seinem Urteil vom 11.04.2018 (9 K 3850/17 Kg) entschied das FG Münster, dass die Ausbildung zur Finanzwirtin und die nachfolgende Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin keine einheitliche erstmalige Berufsausbildung darstellt. Im Streitfall hatte die Tochter der Klägerin im August 2012 ihre Ausbildung zur Finanzwirtin abgeschlossen. Im Juli 2016 begann sie die Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin. In der Zwischenzeit ging sie einer Vollzeitbeschäftigung als Finanzwirtin nach. Die Klägerin beantragte für den Zwischenzeitraum die Gewährung von Kindergeld. Sie war der Auffassung, dass beide Ausbildungen eine einheitliche Erstausbildung darstellen. Dem widersprach die Familienkasse und wies den Antrag zurück. Das FG hielt die dagegen erhobene Klage für unbegründet. Bei seiner Urteilsbegründung legte es den in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendeten Begriff „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung“ objektiv aus. Danach liegt ein solcher dann vor, wenn eine anerkannte, vollwertige Ausbildung mit entsprechender Abschlussprüfung absolviert wurde, die es dem Kind über einen qualifizierten Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten. Demzufolge hat die Tochter der Klägerin mit ihrem erfolgreichen Abschluss zur Finanzwirtin zugleich den Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung erlangt. Zudem ging sie im Streitzeitraum einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nach, wodurch ein Kindergeldanspruch ohnehin ausgeschlossen ist. Die Revision wurde zugelassen.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz