Aktuelles aus dem Steuerrecht und verwandten Gebieten

Umsatzsteuerpflicht einer Schwimmschule

von: Björn Keller

Der Bundesfinanzhof zweifelt daran, dass die Umsätze, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit der Veranstaltung von Schwimmkursen ausführt, nach Unionsrecht steuerfrei sind. Er hat deshalb dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. So ist zu klären, ob der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL auch die Erteilung von Schwimmunterricht umfasst. 

Berücksichtigung von Verlusten aus einer Übungsleitertätigkeit

von: Björn Keller

Der Bundesfinanzhof entschied mit seinem Urteil vom 20.11.2018 (VIII R 17/16), dass Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter auch dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Einnahmen den sogenannten Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von 2.400 € pro Jahr nicht übersteigen. Andernfalls würde der vom Gesetzgeber bezweckte Steuervorteil für nebenberufliche Übungsleiter in einen Steuernachteil umschlagen.

Zuwendung einer Sensibilisierungswoche als Arbeitslohn

von: Björn Keller

Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands der Arbeitnehmer und zur betrieblichen Gesundheitsförderung können zu steuerbarem Arbeitslohn führen. Voraussetzung ist, dass sich die Vorteile bei objektiver Würdigung aller Umstände als Entlohnung und nicht lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen. Dies hat der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 21.11.2018 (VI R 10/17) entschieden. 

Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs zur erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer

von: Björn Keller

Unterliegt eine grundstücksverwaltende Gesellschaft nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer, kann sie die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist. So entschied der Große Senat des Bundesfinanzhofs in seinem Beschluss vom 25.09.2018 (GrS 2/16). 

Steuerliche Anerkennung von Verlusten aus Knock-Out-Zertifikaten

von: Björn Keller

Kommt es bei Knock-out-Zertifikaten zum Eintritt des Knock-out-Ereignisses, können die Anschaffungskosten dieser Zertifikate nach der ab 01.01.2009 geltenden Rechtslage im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen als Verlust berücksichtigt werden, ohne dass es auf die Einordnung als Termingeschäft ankommt. Mit diesem Urteil vom 20.11.2018 (VIII R 37/15) wendet sich der Bundesfinanzhof gegen die Auffassung der Finanzverwaltung.