Aktuelles aus dem Steuerrecht und verwandten Gebieten

Kein Verlustausgleich mit einem Kirchensteuer-Erstattungsüberhang

von: Björn Keller

Wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 12.03.2019 (IX R 34/17) entschied, kann ein Erstattungsüberhang aus zurückgezahlter Kirchensteuer nicht mit Verlustvorträgen ausgeglichen werden und ist daher als Einkommen zu versteuern. Im behandelten Fall wurde den Klägern für das Streitjahr 2012 bereits in den Vorjahren gezahlte Kirchensteuer erstattet. Anlass war eine für diese Jahre durchgeführte Außenprüfung, die zu einer Minderung des zu versteuernden Einkommens führte. 

Befreiung von Erbschaftsteuer für ein Familienheim

von: Björn Keller

Wie der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 28.05.2019 (II R 37/16) entschied, können Kinder eine von ihren Eltern bewohnte Immobilie steuerfrei erben, sofern sie die Selbstnutzung als Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall aufnehmen. Ein erst späterer Einzug führt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zum steuerfreien Erwerb als Familienheim. Im Streitfall beerbten der Kläger und sein Bruder gemeinsam ihren am 05.01.2014 verstorbenen Vater. 

Erste Tätigkeitsstätte eines Polizeibeamten im Einsatz- und Streifendienst nach neuem Reisekostenrecht

von: Björn Keller

Der Bundesfinanzhof bestätigte mit seinem Urteil vom 04.04.2019 (VI R 27/17) die Verfassungsmäßigkeit des neuen Reisekostenrechts, das seit dem Jahr 2014 den Werbungskostenabzug für nicht ortsfest eingesetzte Arbeitnehmer und Beamte (beispielsweise Streifenpolizisten) einschränkt. Der Streitfall betraf einen Polizisten, der arbeitstäglich seine Dienststelle aufsuchte. Dort zog er seine Uniform an, nahm an Dienstantrittsbesprechungen teil und erledigte anfallende Schreibarbeiten.

Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung bei einem bereits erwerbstätigen Kind

von: Björn Keller

In seinem Urteil vom 20.02.2019 (III R 42/18) befasste sich der Bundesfinanzhof erneut mit der Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung eines bereits erwerbstätigen Kindes. Diese Abgrenzung ist immer dann notwendig, wenn ein volljähriges Kind nach Erlangung eines ersten Abschlusses in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang eine nicht unter § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG fallende Berufstätigkeit aufnimmt. 

Steuerabzug aus der Überlassung von Rechten und von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten

von: Björn Keller

Mit Schreiben vom 03.04.2019 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen verbindliche Regelungen für den Steuerabzug gemäß § 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG aus der Überlassung von rechten und gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und adäquaten Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten. Demnach unterliegen Vergütungen, die ausländische Plattformbetreiber und Internetdienstleister für die Platzierung oder Vermittlung von elektronischer Werbung auf Internetseiten erhalten, nicht dem Steuerabzug.