Seit 2009 haben einige Bundesländer unter Berücksichtigung der stark gestiegenen Kfz-Kosten für ihre Mitarbeiter bei privater Pkw-Nutzung für Dienstfahrten den steuerfreien Kostenersatz auf 0,35 Euro/km angehoben. Für normale Steuerpflichtige gilt jedoch weiterhin die seit 2001 nicht erhöhte Kilometerpauschale von 0,30 Euro/km. Das Bundesverfassungsgericht prüft nun die Verfassungsmäßigkeit.
Ein unberechtigter Steuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG führt dazu, dass der Rechnungsaussteller die ausgewiesene Umsatzsteuer schuldet. Voraussetzung ist hierbei jedoch nicht, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 UStG aufgezählten Pflichtangaben aufweist. Auch in einer unvollständigen Rechnung kann somit der unberechtigte Ausweis von Umsatzsteuer zur Umsatzsteuerschuld des Rechnungsausstellers führen.
Nach dem Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 30.06.2010 gilt das Handeln eines Steuerpflichtigen auch dann als grob fahrlässig, wenn er die Steuererklärung mithilfe des Elster-Programms erstellt hat, aber versäumte, die dazugehörende „Anleitung zur Einkommensteuererklärung“ sorgfältig durchzulesen und zu beachten.
Auch ein im Ausland absolvierter Sprachkurs kann beruflich veranlasst sein. Somit dürfen die Aufwendungen dafür als Werbungskosten abgezogen werden. Allerdings ist die Wahl, einen solchen Kurs auswärts zu besuchen, regelmäßig privat mit veranlasst, sodass die entstandenen Kosten in der Regel nur anteilig als Werbungskosten steuerlich wirksam werden können. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 24.02.2011.
Mit Urteil vom 20.04.2011 entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg, dass auch für Antragsveranlagungen die dreijährige Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gilt und somit letztlich die Festsetzungsfrist erst nach sieben Jahren abläuft.