Anlaufhemmung bei der Antragsveranlagung zur Einkommensteuer

von Björn Keller

Mit Urteil vom 20.04.2011 entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg, dass auch für Antragsveranlagungen die dreijährige Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gilt und somit letztlich die Festsetzungsfrist erst nach sieben Jahren abläuft. Die Finanzverwaltung hingegen vertritt die Ansicht, dass für die Antragveranlagung nach § 170 Abs. 1 AO keine Anlaufhemmung gilt. Grundlage der Entscheidung ist, dass der Steuergesetzgeber im Einkommensteuerrecht die Steuerschuldner der verschiedenen Einkunftsarten gleich zu behandeln und damit eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu vermeiden hat. Demzufolge beginne nicht nur für Steuerpflichtige, die eine Steuererklärung abgeben müssen, sondern auch für solche, die nur auf ihren Antrag hin veranlagt werden, die vierjährige Festsetzungsfrist erst nach Ablauf der dreijährigen Anlaufhemmung. Allein die systematische Unterscheidung von Einkunftsarten im Gesetz rechtfertige für sich allein eine Ungleichbehandlung nicht. Die Revision wurde zugelassen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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