Abzug von Reisekosten bei einem Sprachkurs im Ausland

von Björn Keller

Auch ein im Ausland absolvierter Sprachkurs kann beruflich veranlasst sein. Somit dürfen die Aufwendungen dafür als Werbungskosten abgezogen werden. Allerdings ist die Wahl, einen solchen Kurs auswärts zu besuchen, regelmäßig privat mit veranlasst, sodass die entstandenen Kosten in der Regel nur anteilig als Werbungskosten steuerlich wirksam werden können. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 24.02.2011. Die mit einer beruflichen Fortbildung verbundenen Reisekosten sind uneingeschränkt als Werbungskosten abziehbar, wenn die Reise nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zugeordnet werden kann. Ist allerdings die Reise auch privat mit veranlasst, kann eine Aufteilung der Kosten und der Abzug des beruflich veranlassten Teils nach dem Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile in Betracht kommen. Diese Aufteilung ist jedoch dann nicht möglich, wenn berufliche und private Veranlassung nicht zeitlich nacheinander, sondern gleichzeitig realisiert werden, wie im zugrunde liegenden Streitfall. Ein Zugführeroffizier der Bundeswehr hatte an einem Englischsprachkurs in Südafrika teilgenommen. Finanzamt und Finanzgericht verweigerten den Abzug der entstandenen Kosten als Werbungskosten, da keine ausschließliche berufliche Veranlassung gegeben war, den Kurs unbedingt dort zu absolvieren. Dem trat der Bundesfinanzhof entgegen. Da sich berufliche und private Anteile der Reise überlagerten, sei jedoch ein anderer als der zeitliche Aufteilungsmaßstab in Betracht zu ziehen - wie genau die Aufteilung erfolgen solle, blieb dabei offen. Eine hälftige Aufteilung sämtlicher mit der Reise verbundenen Kosten sei allerdings durchaus möglich.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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