Ungleichbehandlung beim pauschalen Kilometersatz

von Björn Keller

Seit 2009 haben einige Bundesländer unter Berücksichtigung der stark gestiegenen Kfz-Kosten für ihre Mitarbeiter bei privater Pkw-Nutzung für Dienstfahrten den steuerfreien Kostenersatz auf 0,35 Euro/km angehoben. Für normale Steuerpflichtige gilt jedoch weiterhin die seit 2001 nicht erhöhte Kilometerpauschale von 0,30 Euro/km. Ein angestellter Steuerberater klagte gegen die Ungleichbehandlung und sah diese als verfassungswidrig an. Das FG Baden-Württemberg lehnte es ab, dem Kläger gleichfalls die höhere Pauschale zu gewähren. Mit seinem Beschluss vom 15.03.2011 bestätigt nun der Bundesfinanzhof das Urteil des FG und hat eine Revision als unbegründet zurückgewiesen, weil der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukomme noch erfordere sie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Auch würden keine Verfahrensmängel erkannt. Außerdem könne jeder Arbeitnehmer, sofern er der Auffassung sei, dass der pauschale Kilometersatz nicht realitätsgerecht ist, bei entsprechendem Nachweis die tatsächlichen Kosten in Abzug bringen. Wegen des gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses ist Verfassungsbeschwerde eingelegt worden (Az. beim  BVerfG: 2 BvR 1008/11). Einspruchsverfahren, die sich darauf beziehen, ruhen insoweit.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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