Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer sind steuerfrei

von Björn Keller

Gemäß Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.10.2012 sind Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer nach § 1835a BGB ab 2011 begrenzt und für die Jahre davor unbegrenzt steuerfrei. Im Streitfall war zu entscheiden, ob die vom Kläger bezogenen Aufwandsentschädigungen in den Streitjahren 2001 bis 2004 der Einkommensteuer unterliegen. Er hatte für bis zu 42 gleichzeitige ehrenamtliche Betreuungen pro Jahr und betreuter Person Zahlungen  von bis zu 323 € erhalten. Der Kläger gab diese nicht in seiner Einkommensteuererklärung an, da er der Auffassung war, dass sie steuerfrei sind. Aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung erfasste das Finanzamt allerdings die Aufwandsentschädigungen als Einnahmen. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG komme nicht in Betracht, weil die Aufwandsentschädigungen nicht ausdrücklich als solche im Haushaltsplan des Amtsgerichts ausgewiesen wurden. Der Bundesfinanzhof bestätigte mit seinem Urteil die Ansicht des Klägers. Zwar üben Betreuer eine vermögensverwaltende Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG aus, sodass es sich um Einnahmen aus selbständiger Arbeit handelt. Diese sind jedoch für die Streitjahre 2001 bis 2004 in vollem Umfang steuerfrei. Ein zusätzlicher Ausweis im Haushaltsplan des Amtsgerichts ist nicht erforderlich, da der ausdrückliche Ausweis der Aufwandsentschädigung in einem Bundesgesetz (§ 1835a BGB) für die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG völlig ausreicht.

Anmerkung: Mit dem Veranlagungszeitraum 2011 wurde § 3 Nr. 26b EStG eingefügt. Demnach sind Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB bis maximal € 2.100 pro Jahr steuerfrei.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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