Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer sind steuerfrei
von Björn Keller
Gemäß Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.10.2012 sind Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer nach § 1835a BGB ab 2011 begrenzt und für die Jahre davor unbegrenzt steuerfrei. Im Streitfall war zu entscheiden, ob die vom Kläger bezogenen Aufwandsentschädigungen in den Streitjahren 2001 bis 2004 der Einkommensteuer unterliegen.