Doppelte Haushaltsführung - Mehrgenerationenhaushalt

von Björn Keller

Gemäß einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.07.2012 wird ein eigener Hausstand auch dann unterhalten, wenn der Erst- oder Haupthausstand im Rahmen eines Mehrgenerationenhaushalts mit den Eltern geführt wird. Der "kleinfamilientypische" Haushalt der Eltern kann sich im Laufe der Jahre zu einem wohngemeinschaftsähnlichen, gemeinsamen und mitbestimmten Mehrgenerationenhaushalt oder gar zum Haushalt des erwachsenen Kindes, in den die Eltern beispielsweise wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit aufgenommen sind, wandeln. Im Streitfall hatte der Kläger mit Beginn seines Studiums im Jahre 2002 am Studienort eine Wohnung gemietet, die er danach - ab November 2005 - weiter behielt, da er am bisherigen Studienort arbeitete. Während der gesamten Zeit behielt er einen Wohnsitz am Wohnort der Eltern in deren Haus bei. Dort hatte er zwei im Keller gelegene Räume zur alleinigen Nutzung. Das ebenfalls im Keller gelegene Badezimmer stand den Eltern lediglich für die Waschmaschine mit zur Verfügung. Die einzige Küche sowie den einzigen Telefonanschluss im Hause nutzten der Kläger und seine Eltern gemeinsam. Anstelle einer Miete übernahm der Kläger die Kosten für die Gebäudeversicherung, sämtliche im Haus anfallenden Reparaturrechnungen sowie die Grundsteuer. Darüber hinaus erledigte er Einkäufe auch für seine Eltern und übernahm körperlich schwere Arbeiten im Garten. Im Oktober 2005 übertrug der Vater des Klägers diesem seinen Anteil an dem Grundstück. Seitdem sind er und seine Mutter je zur Hälfte Miteigentümer. Die in seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre ab Oktober 2005 geltend gemachten Aufwendungen für die Wohnung am Arbeitsort sowie für die Familienheimfahrten in Höhe von 1.788 EUR (2005) bzw. 7.713 EUR (2006) erkannte das Finanzamt nicht an, da die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht gegeben seien. Eine Klage wies das FG ab. Der Bundesfinanzhof hob nun das angefochtene Urteil auf. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Dies gilt grundsätzlich auch für einen alleinstehenden Arbeitnehmer. Entscheidend ist dabei, dass er sich tatsächlich in dem Haushalt, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit, aufhält. Zudem muss der Arbeitnehmer die Haushaltsführung zumindest mitbestimmen und darf nicht nur in einen fremden Haushalt eingegliedert sein. Wer für die Kosten aufkommt, ist dabei nicht entscheidend, sondern viel mehr, dass die zugeordneten Räumlichkeiten dem Steuerpflichtigen eine eigenständige Haushaltsführung ermöglichen. Dabei kann ein eigener Hausstand auch dann unterhalten werden, wenn der Erst- oder Haupthausstand im Rahmen einer Wohngemeinschaft mit den Eltern geführt wird und beispielsweise die Küche gemeinsam genutzt wird. Da die Sache nicht entscheidungsreif ist, gab der Bundesfinanzhof das Verfahren an das FG zurück, um unter Beachtung der vorgenannten Rechtsgrundsätze zu klären, ob der Kläger in den fraglichen Räumlichkeiten einen eigenen Hausstand, möglicherweise im Rahmen eines Mehrgenerationenhaushalts, unterhalten hat.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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