Verlängerung der Antragsfristen für staatliche Hilfen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen durch die Corona-Pandemie

von Björn Keller

Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge zur Erhaltung der Überbrückungshilfe III Plus wurde bis zum 31. März 2022 verlängert. Das Zuschussprogramm für den Förderzeitraum 1. Januar bis 31. März 2022 wurde Überbrückungshilfe IV benannt. Dabei gibt es eine wichtige Veränderung. Die Antragsberechtigten erhalten bei einem Umsatzausfall von 70 Prozent oder mehr nur noch bis zu 90 Prozent der Fixkosten erstattet. Bei der Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis Dezember 2021 können noch bis zu 100 Prozent der Fixkosten gezahlt werden. Die Reduzierung gilt also erst ab Januar 2022.

Die Neustarthilfe Juli bis September ist Teil des Programms Neustarthilfe Plus. Damit werden Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten  Förderzeiträumen Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021 unterstützt. Die Antragsfrist auf Neustarthilfe Plus Juli bis September sowie Oktober bis Dezember 2021 wurde bis zum 31. März 2022 verlängert.

Die November- und Dezemberhilfe unterstützte Unternehmen, Selbständige und Vereine, die von den Schließungen ab 2. November 2020 zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen waren. Die Antragsfrist für Erstanträge endete am 30. April 2021. Derzeit finden verstärkt Nachprüfungen zur Antragsberechtigung von Direktantragstellenden durch die Bewilligungsstellen der Länder statt.
Die Frist für die Schlussabrechnung wurde neu auf den 31. Dezember 2022 festgesetzt.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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