Änderungen zu den Entfernungspauschalen

von Björn Keller

Mit seinem Schreiben vom 18. November 2021 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) alle Änderungen, die sich mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21. Dezember 2019 sowie dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 ergeben. Beispielsweise wurde durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 die Entfernungspauschale ab dem Jahr 2021 um 5 Cent auf 0,35 € und ab dem Jahr 2024 um weitere 3 Cent auf 0,38 € angehoben. Diese erhöhte Entfernungspauschale gilt für die Jahre 2021 bis 2026 ab dem 21. Entfernungskilometer. Für die Entfernungen bis zu 20 km ist unverändert eine Entfernungspauschale von 0,30 € zu berücksichtigen. Für die Jahre 2021 bis 2023 zum Beispiel ist die anzusetzende Entfernungspauschale in Fällen, in denen die Entfernung mindestens 21 Kilometer beträgt, demzufolge so zu berechnen: Zahl der Arbeitstage x 20 Entfernungskilometer x 0,30 € zuzüglich Zahl der Arbeitstage x restliche Entfernungskilometer x 0,35 €. Analoges gilt für die Jahre 2024 bis 2026. Die Anhebung gilt also erst ab dem 21. Entfernungskilometer und ist bis zum Jahr 2026 befristet. Darüber hinaus ist auch die Vereinfachungsregelung (15-Tage-Regelung) anwendbar. Dabei wird davon ausgegangen, dass ein Arbeitnehmer bei einer 5-Tage-Woche monatlich 15 Arbeitstage zwischen Wohnort und erster Tätigkeitsstätte pendelt. Der Arbeitgeber kann dann die Lohnsteuer für gezahlte Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pauschal mit 15 % erheben, soweit diese den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen kann. Die im BMF-Schreiben ausführlich dargestellten Änderungen zu den Entfernungspauschalen sind mit Wirkung ab 1. Januar 2021 anzuwenden. Durch Home-Office beispielsweise kann es zu Ausnahmen von der Vereinfachungsregelung kommen. Es wird nicht beanstandet, wenn die Änderungen dann erst ab 1. Januar 2022 zur Anwendung kommen. Das BMF-Schreiben zu den Entfernungspauschalen vom 31. Oktober 2013 darf letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2020 angewendet werden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt dies letztmals auf den laufenden Arbeitslohn, der für einen bis zum 31. Dezember 2020 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die bis zum 31. Dezember 2020 zufließen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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