Abzugsfähigkeit von Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung von Ansprüchen des beeinträchtigten Vertragserben bzw. Nacherben

von Björn Keller

Bei der Schenkungsteuer sind Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung etwaiger Herausgabeansprüche eines Erben oder Nacherben steuermindernd zu berücksichtigen. Das entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 06. Mai 2021 (II R 24/19). Im Streitfall hatten die Eltern des Klägers laut Testament ihre Söhne als Nacherben nach dem letztversterbenden Elternteil eingesetzt. Nach dem Tod des Vaters schenkte die Mutter einem der Söhne, dem Kläger, ein Grundstück aus dem Nachlassvermögen. Seine Brüder machten nach dem Tod der Mutter deswegen gegen den Kläger zivilrechtliche Herausgabeansprüche geltend. Zur Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche leistete der Kläger eine Zahlung in Höhe von 150.000 € und behielt das Grundstück. Der Kläger begehrte rückwirkend die steuermindernde Berücksichtigung dieser Zahlung bei der Besteuerung der von der Mutter erhaltenen Schenkung. Das Finanzamt lehnte dies ab. FG und Bundesfinanzhof hingegen gaben dem Kläger Recht. Denn bei den Zahlungen handelt es sich hierbei um Kosten zur Abwendung von Herausgabeansprüchen von Erben oder Nacherben. Letztlich dienen sie dazu, das Geschenkte zu sichern. Solche Zahlungen stellen rückwirkende Ereignisse im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. Sie sind daher steuermindernd rückwirkend zu berücksichtigen. Ein bereits ergangener Schenkungsteuerbescheid ist entsprechend zu ändern.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Zurück