Kein erneuter Verpflegungsmehraufwand bei einer Unterbrechung der Auswärtstätigkeit von weniger als vier Wochen
von Björn Keller
Ein selbständiger Unternehmensberater, der über Monate hinweg wöchentlich zwei bis vier Arbeitstage im Betrieb eines Kunden auswärts tätig ist, kann Mehraufwendungen für seine Verpflegung nur in den ersten drei Monaten dieser Auswärtstätigkeit geltend machen.