Kein erneuter Verpflegungsmehraufwand bei einer Unterbrechung der Auswärtstätigkeit von weniger als vier Wochen

von Björn Keller

Ein selbständiger Unternehmensberater, der über Monate hinweg wöchentlich zwei bis vier Arbeitstage im Betrieb eines Kunden auswärts tätig ist, kann Mehraufwendungen für seine Verpflegung nur in den ersten drei Monaten dieser Auswärtstätigkeit geltend machen.