Schuldzinsen einer fremdfinanzierten Immobilie können nach deren Veräußerung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften abgezogen werden

von Björn Keller

Der Bundesfinanzhof hatte in seinem Urteil vom 20.06.2012 abweichend von der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Schuldzinsen für ein zur Anschaffung einer Immobilie aufgenommenes Darlehen nach einer steuerbaren Veräußerung dieses Objekts unter bestimmten Umständen als Werbungskosten abgezogen werden können. Das Bundesministerium für Finanzen hat nun in seiner Mitteilung vom 28.03.2013 einige Grundsätze für die Anwendung des Urteils veröffentlicht.