Keine Steuerermäßigung für vorweggenommene haushaltsnahe Dienstleistungen

von Björn Keller

Die Geltendmachung von Steuerermäßigungen für vorweggenommene haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 EStG ist nach einem Urteil des FG Münster vom 21.05.2010 nicht zulässig. Grundsätzlich gilt, dass der Steuerpflichtige bereits zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Dienstleistungen seinen Haushalt in dem betreffenden Objekt begründet haben muss.