Abgabe Zusammenfassender Meldungen bei grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen - Teil 5

von Björn Keller

In Teil 4 wurde die Änderung bei der Abgabe Zusammenfassender Meldungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen dargestellt. Abschließend soll die Änderung bei der Abgabe Zusammenfassender Meldungen bei grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen betrachtet werden. Ab 01.07.2010 sind nach § 3a Absatz 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerbare sonstige Leistungen eines im Inland ansässigen Unternehmers bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Leistung erbracht wurde, in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben. Im Gegensatz zu den innergemeinschaftlichen Lieferungen, ist die Zusammenfassende Meldung für sonstige Leistung nur quartalsweise abzugeben – kann aber auch monatlich abgegeben werden, sofern dies bereits wegen ausgeführter innergemeinschaftlicher Lieferungen zu tun ist. Unternehmer, die von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit sind, können die Zusammenfassende Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalenderjahres abgeben.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

ähnliche Artikel:

Abgabe Zusammenfassender Meldungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Änderungen bei der Entstehung der Umsatzsteuer für im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerbare sonstige Leistungen

Zurück