Mit seinem Urteil vom 22.02.2011 entschied das FG Berlin-Brandenburg, dass die unrichtige bzw. fehlerhafte Bezeichnung der Rechtsform des Leistungsempfängers in einer Rechnung den Vorsteuerabzug ausschließt.
Wird ein als Personalreserve beschäftigter Sparkassenmitarbeiter wechselnd in insgesamt 14 Filialen eingesetzt, liegen gemäß dem Urteil des FG Niedersachsen vom 15.04.2011 keine regelmäßigen Arbeitsstätten vor. Es können daher Fahrtkosten in vollem Umfang und Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden.
Seit 2009 haben einige Bundesländer unter Berücksichtigung der stark gestiegenen Kfz-Kosten für ihre Mitarbeiter bei privater Pkw-Nutzung für Dienstfahrten den steuerfreien Kostenersatz auf 0,35 Euro/km angehoben. Für normale Steuerpflichtige gilt jedoch weiterhin die seit 2001 nicht erhöhte Kilometerpauschale von 0,30 Euro/km. Das Bundesverfassungsgericht prüft nun die Verfassungsmäßigkeit.
Ein unberechtigter Steuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG führt dazu, dass der Rechnungsaussteller die ausgewiesene Umsatzsteuer schuldet. Voraussetzung ist hierbei jedoch nicht, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 UStG aufgezählten Pflichtangaben aufweist. Auch in einer unvollständigen Rechnung kann somit der unberechtigte Ausweis von Umsatzsteuer zur Umsatzsteuerschuld des Rechnungsausstellers führen.
Nach dem Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 30.06.2010 gilt das Handeln eines Steuerpflichtigen auch dann als grob fahrlässig, wenn er die Steuererklärung mithilfe des Elster-Programms erstellt hat, aber versäumte, die dazugehörende „Anleitung zur Einkommensteuererklärung“ sorgfältig durchzulesen und zu beachten.