Aktuelles aus dem Steuerrecht und verwandten Gebieten

Keine Schenkungsteuerbefreiung von Zuwendungen an eine Landesstiftung

von: Björn Keller

Eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) setzt voraus, dass die Zuwendung ausschließlich, das bedeutet ausnahmslos und uneingeschränkt, Zwecken der jeweiligen Gebietskörperschaft dient. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG liegt nach dem Rechtsgedanken des § 56 der Abgabenordnung (AO) nur dann vor, wenn die Zwecke der Satzung des Zuwendungsempfängers, denen die Zuwendung gewidmet ist, ausschließlich, heißt also ausnahmslos und uneingeschränkt, steuerbegünstigte Zwecke sind.

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Zur Besteuerung der Einlösung eines Gold-Warrants als sonstige Kapitalforderung

von: Björn Keller

Eine sonstige Kapitalforderung im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gilt auch dann als solche, wenn der Forderungsinhaber das Recht hat, wahlweise die Erfüllung in anderer Weise als in Geld verlangen zu können. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 03. Juni 2025 (VIII R 5/24). Übt der Inhaber das Erfüllungswahlrecht aus, so ist das noch kein steuerbarer Vorgang.

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Irrtum über Steuerfolgen bei Ehevertrag kann rückwirkendes Entfallen der Steuer bewirken

von: Björn Keller

Die Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs unter Ehegatten stellt grundsätzlich einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang nach § 17 EStG dar. Ein rückwirkender Wegfall des Veräußerungsgewinns ist jedoch möglich, wenn die Übertragung aufgrund eines Irrtums über die steuerlichen Folgen rückabgewickelt wird und dieser Irrtum die Geschäftsgrundlage des Vertrags bildete. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 09. Mai 2025 (IX R 4/23).

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Spätere Änderung von Steuerbescheiden bei elektronisch übermittelten Daten an das Finanzamt

von: Björn Keller

Werden Daten an das Finanzamt (FA) elektronisch übermittelt, so ist eine Änderung des Steuerbescheids immer möglich. Das gilt unabhängig davon, ob der Inhalt der Daten dem FA bereits bekannt war, beispielsweise durch die Steuererklärung. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 27. November 2024 (X R 25/22).  

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