Aktuelles aus dem Steuerrecht und verwandten Gebieten

Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht unterliegt nicht der Einkommensteuer

von: Björn Keller

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 20. Januar 2026 (VIII R 6/23) entschied, sind Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, nicht einkommensteuerbar, auch wenn sie in Raten geleistet werden.

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Feier des Arbeitgebers anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn

von: Björn Keller

Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand führen bei dem zu Verabschiedenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich dabei um eine Veranstaltung des Arbeitgebers handelt.  Einbezogen sind auch Aufwendungen des Arbeitgebers, die anteilig auf den Arbeitnehmer selbst und vom Arbeitgeber eingeladene Familienangehörige des Arbeitnehmers entfallen. So entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 19. November 2025 (VI R 18/24).

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Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis der grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflicht eines Notars

von: Björn Keller

Ist ein Notar seiner Pflicht zur Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist nachgekommen, kann er keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 08. Oktober 2025 (II R 22/23).

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Aufwendungen für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

von: Björn Keller

Wie der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 20. November 2025 (VI R 4/23) entschied, kann ein Arbeitnehmer bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auch Aufwendungen für einen Pkw-Stellplatz als Werbungskosten geltend machen.

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Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde

von: Björn Keller

Mit seinem Beschluss vom 15. September 2025 (IX R 11/23) äußerte sich der Bundesfinanzhof erstmals zu den Voraussetzungen, die einen Schadenersatzanspruch gegenüber einer Finanzbehörde aufgrund von Verstößen gegen datenschutzrechtliche Regelungen betreffen. Er stellte klar, dass eine finanzgerichtliche Klage auf Schadenersatz nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unzulässig ist, wenn es an einer für die Klageerhebung notwendigen Beschwer fehlt und somit auch keine vorherige Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde erfolgen konnte.

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