Keine regelmäßigen Arbeitsstätten bei wechselndem Einsatz in 14 Filialen

von Björn Keller

Wird ein als Personalreserve beschäftigter Sparkassenmitarbeiter wechselnd in insgesamt 14 Filialen eingesetzt, liegen gemäß dem Urteil des FG Niedersachsen vom 15.04.2011 keine regelmäßigen Arbeitsstätten vor. Im Streitjahr war der Kläger spontan, abhängig vom Personalausfall in den Filialen insgesamt an 207 Tagen in andere Sparkassenfilialen entsendet worden. Die Fahrten zu der Filiale, in die er am häufigsten delegiert wurde (56 Tage), gab er als Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte an. Alle anderen Einsätze setzte er als Dienstfahrten an und machte die entsprechenden Fahrtkosten sowie für die gesamten 207 Tage Verpflegungsmehraufwand geltend. Das Finanzamt dagegen wertete alle Einsätze in den 14 Filialen als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wofür je Entfernungskilometer nur 0,30 € berücksichtigt wurden. Verpflegungsmehraufwendungen entfielen dementsprechend völlig. Dem widersprach das FG Niedersachsen mit seinem Urteil. Es wurde der Umstand berücksichtigt, dass der Kläger erst am jeweiligen Morgen erfuhr, in welche Filiale er fahren muss. Damit entsprächen dessen Entsendungen in die Filialen eher dem Typus der Einsatzwechseltätigkeit, bei der der Arbeitnehmer laufend an verschiedenen Einsatzorten beschäftigt wird. Der Arbeitnehmer ist in so einem Fall nicht mehr in der Lage, sich auf die Beschäftigungssituation einzustellen und durch geeignete Maßnahmen seine Fahrtkosten zu mindern. Der Kläger kann daher seine Fahrtkosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in voller Höhe steuerlich geltend  machen und nach § 9 Abs. 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG Verpflegungsmehraufwendungen für die Zeit der Abwesenheit von seiner Wohnung abziehen. Die Revision wurde zugelassen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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