Keine regelmäßigen Arbeitsstätten bei wechselndem Einsatz in 14 Filialen

von Björn Keller

Wird ein als Personalreserve beschäftigter Sparkassenmitarbeiter wechselnd in insgesamt 14 Filialen eingesetzt, liegen gemäß dem Urteil des FG Niedersachsen vom 15.04.2011 keine regelmäßigen Arbeitsstätten vor. Es können daher Fahrtkosten in vollem Umfang und Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden.