Auch ein im Ausland absolvierter Sprachkurs kann beruflich veranlasst sein. Somit dürfen die Aufwendungen dafür als Werbungskosten abgezogen werden. Allerdings ist die Wahl, einen solchen Kurs auswärts zu besuchen, regelmäßig privat mit veranlasst, sodass die entstandenen Kosten in der Regel nur anteilig als Werbungskosten steuerlich wirksam werden können. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 24.02.2011.
Mit Urteil vom 20.04.2011 entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg, dass auch für Antragsveranlagungen die dreijährige Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gilt und somit letztlich die Festsetzungsfrist erst nach sieben Jahren abläuft.
Aufwendungen für das Übungszimmer eines Berufsmusikers sind grundsätzlich unbeschränkt abziehbar, sofern die Räumlichkeit nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Zu dieser Entscheidung kam das Finanzgericht Köln in seinem Urteil vom 13.10.2010.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit seinem Urteil vom 21.02.2011 entschieden, dass eine ohne elektronische Signatur übermittelte elektronische Einkommensteuererklärung trotz ihrer fehlenden Wirksamkeit von steuerlicher Bedeutung sein kann.
Gemeinsam mit dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) unterstützt die Stadt Chemnitz durch die Vergabe von zweckgebundenen Zuschüssen Investitionen und die Neuansiedlung von kleinen Unternehmen in den gegenüber anderen Stadtteilen als benachteiligt geltenden Stadtteilen Sonnenberg und Reitbahnviertel.