Aktuelles aus dem Steuerrecht und verwandten Gebieten

Aussetzung der Vollziehung von Nachzahlungszinsen

von: Björn Keller

Da der Bundesfinanzhof an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2015 zweifelte, gewährte er mit Beschluss vom 25.04.2018 (IX B 21/18) nach summarischer Prüfung im zugrunde liegenden Fall die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Nach seiner Auffassung überschreite der gesetzlich festgelegte Zinssatz gemäß § 238 Absatz 1 Satz 1 AO angesichts des bereits zu dieser Zeit eingetretenen niedrigen Marktzinsniveaus den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität. Analog entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 03.09.2018 (VIII B 15/18). 

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Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung

von: Björn Keller

Mit seinem Urteil vom 11.04.2018 (9 K 3850/17 Kg) entschied das FG Münster, dass die Ausbildung zur Finanzwirtin und die nachfolgende Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin keine einheitliche erstmalige Berufsausbildung darstellt. Im Streitfall hatte die Tochter der Klägerin im August 2012 ihre Ausbildung zur Finanzwirtin abgeschlossen. Im Juli 2016 begann sie die Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin. In der Zwischenzeit ging sie einer Vollzeitbeschäftigung als Finanzwirtin nach. 

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Ausbildung zum Diplom-Finanzwirt und nachfolgender Studiengang zum Master of Arts in Taxation sind keine einheitliche erstmalige Berufsausbildung

von: Björn Keller

Die Ausbildung zum Diplom-Finanzwirt und ein sich anschließender Studiengang zum Master of Arts in Taxation, der zugleich der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung dient, bilden keine einheitliche erstmalige Berufsausbildung. So entschied das FG Münster mit seinem Urteil vom 24.05.2018 (10 K 768/17 Kg).

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Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte

von: Björn Keller

Das FG Nürnberg entschied mit seinem Urteil vom 09.05.2018 (5 K 167/17), dass bei einem auf mehr als drei Monate angelegten Fortbildungslehrgangs, der in Vollzeit und außerhalb eines Arbeitsverhältnisses besucht wird, am Ort der Bildungseinrichtung eine erste Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG vorliegt. Im Streitfall war der Kläger einige Wochen arbeitslos, bevor er vom 08.09. bis 18.12.2014 einen Schweißtechnikerlehrgang in Vollzeit absolvierte. Er machte Kosten für Unterbringung und Verpflegung als Werbungskosten geltend.

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Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens bei Betriebsaufgabe

von: Björn Keller

Ein wegen eines Zinszuschusses gebildeter passiver Rechnungsabgrenzungsposten ist im Rahmen einer Betriebsaufgabe zu Gunsten des Aufgabegewinns aufzulösen, wenn das dem Zinszuschuss zugrundeliegende Darlehen fortgeführt wird. So entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 25.04.2018 (VI R 51/16).

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