Aktuelles aus dem Steuerrecht und verwandten Gebieten

Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten

von: Björn Keller

Die Aufwendungen eines Fußballtrainers für ein Sky-Bundesliga-Abo können Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sein, sofern tatsächlich eine berufliche Verwendung vorliegt. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 16.01.2019 (VI R 24/16). Im Streitfall handelte es sich beim Kläger um einen hauptamtlichen Torwarttrainer eines Lizenzfußballvereins. 

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Umsatzsteuerpflicht einer Schwimmschule

von: Björn Keller

Der Bundesfinanzhof zweifelt daran, dass die Umsätze, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit der Veranstaltung von Schwimmkursen ausführt, nach Unionsrecht steuerfrei sind. Er hat deshalb dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. So ist zu klären, ob der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL auch die Erteilung von Schwimmunterricht umfasst. 

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Berücksichtigung von Verlusten aus einer Übungsleitertätigkeit

von: Björn Keller

Der Bundesfinanzhof entschied mit seinem Urteil vom 20.11.2018 (VIII R 17/16), dass Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter auch dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Einnahmen den sogenannten Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von 2.400 € pro Jahr nicht übersteigen. Andernfalls würde der vom Gesetzgeber bezweckte Steuervorteil für nebenberufliche Übungsleiter in einen Steuernachteil umschlagen.

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Zuwendung einer Sensibilisierungswoche als Arbeitslohn

von: Björn Keller

Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands der Arbeitnehmer und zur betrieblichen Gesundheitsförderung können zu steuerbarem Arbeitslohn führen. Voraussetzung ist, dass sich die Vorteile bei objektiver Würdigung aller Umstände als Entlohnung und nicht lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen. Dies hat der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 21.11.2018 (VI R 10/17) entschieden. 

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Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs zur erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer

von: Björn Keller

Unterliegt eine grundstücksverwaltende Gesellschaft nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer, kann sie die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist. So entschied der Große Senat des Bundesfinanzhofs in seinem Beschluss vom 25.09.2018 (GrS 2/16). 

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