Aktuelles aus dem Steuerrecht und verwandten Gebieten

Kein Kindergeldanspruch wegen Zweitausbildung durch zeitliche Zäsur

von: Björn Keller

Setzt ein Kind nach Beendigung der Ausbildung zur Steuerfachangestellten seine Berufsausbildung mit den weiterführenden Berufszielen „Staatlich geprüfter Betriebswirt“ oder „Steuerfachwirt“ nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt fort, handelt es sich bei der nachfolgenden Fachschulausbildung um eine Zweitausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. In diesem Fall schließt eine mehr als 20 Wochenstunden umfassende Erwerbstätigkeit während der Zeit des Wartens auf den Antritt der Fachschulausbildung und während deren Durchführung einen Kindergeldanspruch aus. Das entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 11.04.2018 (III R 18/17).

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Erleichterte Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs

von: Björn Keller

Die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt kann sich unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, sofern aufgrund der konkreten Umstände davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung bewirkt wurde. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 01.03.2018 (V R 18/17). Im Streitfall hatte die Klägerin den Vorsteuerabzug aus an sie ausgeführten PKW-Lieferungen in Anspruch genommen. Allerdings enthielten die ihr hierfür erteilten Rechnungen weder Angaben zur Steuernummer des Lieferanten noch zum Lieferzeitpunkt.

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Selbst getragene Krankheitskosten können nicht beim Sonderausgabenabzug berücksichtigt werden

von: Björn Keller

Trägt ein Steuerpflichtiger seine Krankheitskosten selbst, um dadurch eine Beitragserstattung zu erhalten, können diese Kosten nicht von den erstatteten Beiträgen abgezogen werden. Denn es handelt sich bei den Krankheitskosten nicht um Beiträge zu einer Versicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG und somit sind sie steuerlich nicht abziehbar. Das entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 29.11.2017 (X R 3/16).

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Keine Verlängerung des Kindergeldanspruchs über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus wegen Dienst im Katastrophenschutz

von: Björn Keller

Verpflichtet sich ein Kind zu einem mehrjährigen Dienst im Katastrophenschutz und wird es deshalb vom Wehrdienst freigestellt, erwächst daraus keine Verlängerung des Kindergeldanspruchs über das vollendete 25. Lebensjahr hinaus. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 19.10.2017 (III R 8/17). Im Streitfall absolvierte der im November 1987 geborene Sohn des Klägers ein Medizinstudium, das er im Herbst 2013 kurz vor Vollendung des 26. Lebensjahres abschloss. Die Familienkasse gewährte für den Sohn das Kindergeld bis November 2012, da dieser in diesem Monat sein 25. Lebensjahr vollendete.

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