Aktuelles aus dem Steuerrecht und verwandten Gebieten

Änderung der Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows

von: Björn Keller

Die Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows wurde mit Wirkung zum 02.04.2019 geändert. Besonders zu beachten ist dabei, dass die Regelungen zur Zahlung des Eigenanteils weggefallen sind. Neuerdings müssen die Antragsteller bereits vor Zuschussauszahlung die gesamten in Rechnung gestellten Beratungskosten (einschließlich Umsatzsteuer) bezahlen und dies im Rahmen des Verwendungsnachweises durch Vorlage ihres Kontoauszuges belegen. 

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Berücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung im Jahr der wirtschaftlichen Verursachung bei Leistung bis zum 10. Januar des Folgejahres

von: Björn Keller

Umsatzsteuervorauszahlungen, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt werden, sind auch dann im Vorjahr steuerlich abziehbar, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. So entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 27.06.2018 (X R 44/16) entgegen einer allgemeinen Verwaltungsanweisung. 

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Entschädigung für die Überspannung eines Grundstücks mit einer Stromleitung

von: Björn Keller

Wie der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 02.07.2018 (IX R 31/16) entschied, unterliegt eine Entschädigung, die dem Grundstückseigentümer einmalig für die grundbuchrechtlich abgesicherte Erlaubnis zur Überspannung seines Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, nicht der Einkommensteuer. Wird die Erlaubnis erteilt, um einer drohenden Enteignung zuvorzukommen, liegen weder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung noch sonstige Einkünfte vor. 

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Im Rahmen von Unterhaltsverpflichtungen für das Kind getragene Kranken- und gesetzliche Pflegeversicherungsbeiträge

von: Björn Keller

Tragen Eltern aufgrund einer Unterhaltsverpflichtung die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes, können sie diese als eigene Beiträge absetzen. Der Steuerabzug setzt aber zwingend voraus, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben, also wirtschaftlich belastet sind. Das bedeutet, dass die Erstattung der eigenen Beiträge des Kindes nur im Wege des Barunterhalts möglich ist. Das gilt auch für die vom Arbeitgeber von der Ausbildungsvergütung des Kindes einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, soweit die Eltern diese Beiträge dem unterhaltsberechtigten Kind erstattet haben.

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Verlust aus der Veräußerung von Aktien

von: Björn Keller

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.06.2018 (VIII R 32/16) hängt die steuerliche Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von Aktien weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten ab. Es steht grundsätzlich im Belieben des Steuerpflichtigen, ob, wann und mit welchem Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert. Im Streitfall hatte der Kläger in den Jahren 2009 und 2010 Aktien zum Preis von 5.759,78 € erworben und diese im Jahr 2013 zu einem Gesamtverkaufspreis von 14 € wieder an die Sparkasse veräußert.

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