Änderung der Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows

von Björn Keller

Die Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows wurde mit Wirkung zum 02.04.2019 geändert. Besonders zu beachten ist dabei, dass die Regelungen zur Zahlung des Eigenanteils weggefallen sind. Neuerdings müssen die Antragsteller bereits vor Zuschussauszahlung die gesamten in Rechnung gestellten Beratungskosten (einschließlich Umsatzsteuer) bezahlen und dies im Rahmen des Verwendungsnachweises durch Vorlage ihres Kontoauszuges belegen. Bei Barzahlungen oder Verrechnungen wird kein Zuschuss gewährt. Die Zahlung des Honorars darf auch nicht unmittelbar oder mittelbar aus Mitteln oder aus Rechtsgeschäften des beauftragten Beratungsunternehmens oder mit ihm in Verbindung stehender Dritter geleistet, vorfinanziert, übernommen oder verrechnet werden. Ebenso gilt dies für Leistungen durch einen vom Berater unabhängigen Dritten, der an der Durchführung der Beratung ein geschäftliches Interesse hat. Gewährte (auch nachträglich gewährte) Rabatte oder Nachlässe sind von den in Rechnung gestellten Beratungskosten abzuziehen. Die Zuschussberechnung erfolgt stets auf der Basis des tatsächlich gezahlten Betrages. Bei einem nachträglich gewährten Nachlass oder Rabatt ist die Differenz gegenüber dem bereits ausgezahlten Zuschuss vom Antragsteller zurückzuerstatten. Die bereits vor der Änderung gestellten Anträge sind von dieser Regelung noch nicht betroffen. Allerdings müssen die jeweiligen Antragsteller die volle Zahlung der Beratungskosten nach Zuschussauszahlung belegen.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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