Berücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung im Jahr der wirtschaftlichen Verursachung bei Leistung bis zum 10. Januar des Folgejahres

von Björn Keller

Umsatzsteuervorauszahlungen, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt werden, sind auch dann im Vorjahr steuerlich abziehbar, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. So entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 27.06.2018 (X R 44/16) entgegen einer allgemeinen Verwaltungsanweisung. Grundsätzlich sind Betriebsausgaben und Werbungskosten in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet wurden. Als Ausnahme gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die beim Steuerpflichtigen kurze Zeit (zehn Tage) nach Beendigung des Kalenderjahres angefallen sind. Sie können damit bereits im Vorjahr als Betriebsausgabe abgezogen werden. Dieser Regelung unterliegt auch die vom Unternehmer an das Finanzamt zu zahlende Umsatzsteuer. Im Streitfall hatte die Klägerin die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2014 am 08.01.2015 geleistet und diese Zahlung unter Bezugnahme auf § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG als Betriebsausgabe des Jahres 2014 geltend gemacht. Das Finanzamt war jedoch der Auffassung, dass die Zahlung dem Jahr 2015 zuzurechnen sei. Die vorgenannte Regelung könne nicht angewendet werden, wenn der Fälligkeitstag aufgrund des § 108 Abs. 3 AO außerhalb des Zehn-Tages-Zeitraumes liege. Im Streitfall sei daher die Vorauszahlung nicht am Sonnabend, dem 10.01.2015, sondern erst an dem folgenden Montag, dem 12.01.2015 und damit außerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums fällig gewesen. Der Bundesfinanzhof widersprach dem und gewährte den Betriebsausgabenabzug für 2014. Die Klägerin entrichtete die Umsatzsteuervorauszahlung für den Dezember 2014 unstreitig am 08.01.2015 und damit kurze Zeit (bis zu zehn Tage) nach Beendigung des Kalenderjahres. Somit war dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt. Das gilt unabhängig von der Forderung, dass die Umsatzsteuervorauszahlung innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums fällig sein muss. Im Gegensatz zur Auffassung des Finanzamts ist bei der Ermittlung der Fälligkeit allein auf die gesetzliche Frist von zehn Tagen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG abzustellen, nicht aber auf eine mögliche Verlängerung der Frist wegen einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichem Feiertag nach § 108 Abs. 3 AO. Daher ist die Verlängerung der Frist im Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht anwendbar. Diese Vorschrift regelt keine Frist, sondern schafft lediglich eine gesetzlich normierte Zufluss- bzw. Abflussfiktion. Mit seiner Entscheidung wendet sich der Bundesfinanzhof gegen die Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen (Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2017 § 11 EStG H 11). Das Urteil ist das nächste Mal im Januar 2021 von Bedeutung, da fällt der 10. Januar auf einen Sonntag.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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