Ohne elektronische Signatur übermittelte elektronische Einkommensteuererklärung kann trotz fehlender Wirksamkeit steuerlich relevant sein

von Björn Keller

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit seinem Urteil vom 21.02.2011 entschieden, dass eine ohne elektronische Signatur übermittelte elektronische Einkommensteuererklärung trotz ihrer fehlenden Wirksamkeit von steuerlicher Bedeutung sein kann. Im strittigen Fall hatte das Finanzamt am 23.07.2008 einen gegen die Klägerin gerichteten Einkommensteuerbescheid für 2007 mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen erlassen, weil von dieser trotz Aufforderung bis dahin keine Einkommensteuererklärung abgegeben wurde. Am 29.07.2008 ging beim Finanzamt eine elektronisch übermittelte Einkommensteuererklärung für 2007 ein, allerdings ohne die zur Wirksamkeit fehlende elektronische Signatur. Der unterzeichnete komprimierte Ausdruck der Einkommensteuererklärung 2007 traf dann erst am 22.09.2008 beim Finanzamt ein. Eine daraus folgende Korrektur zu Gunsten der Klägerin lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, dass die Einspruchsfrist von einem Monat hinsichtlich des Bescheides vom 23.07.2008 verstrichen sei und bezog sich dabei auf das Eingangsdatum der von der Klägerin unterschriebenen Einkommensteuererklärung. Die vorher eingegangene elektronisch übermittelte Steuererklärung wurde nicht als Einspruch anerkannt. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz widersprach mit seinem Urteil der Auffassung des Finanzamts. Demnach sind die mit der elektronischen Steuererklärung am 29.07.2008 übermittelten Daten trotz fehlender elektronischer Signatur steuerlich zu beachten, da die für eine wirksame Einkommensteuererklärung einzuhaltenden Formvorschriften nicht für einen Antrag auf schlichte Änderung gelten. Als solcher sei auch der Antrag der Klägerin zu würdigen. Ein derartiger Antrag kann auch formlos erfolgen. Er muss nur hinreichend konkretisieren, inwieweit und aus welchen Gründen geändert werden soll.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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