2013

Nachweis der Investitionsabsicht bei neu gegründeten Betrieben

Nachdem sich der Bundesfinanzhof bereits am 20.06.2012 mit dem Nachweis der Investitionsabsicht bei neu gegründeten Unternehmen befasste, nahm er nun mit Urteil vom 26.07.2012 erneut zu diesem Thema Stellung. Im aktuellen Fall hatte der Kläger für das Streitjahr 2007 in seiner Einkommensteuererklärung neben anderen Einkünften einen gewerblichen Verlust aus dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage in Höhe von 150.000 EUR erklärt. Die dazu eingereichte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG wies keine Einnahmen aus. Als Betriebsausgabe war ein zum 31.12.2007 gebildeter Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 150.000 EUR verbucht. Beigefügt waren drei Angebote vom Mai 2007 über drei Solarstromanlagen unterschiedlicher Leistungen. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer 2007 auf 136.177 EUR fest, ohne den Investitionsabzugsbetrag zu berücksichtigen. Nach seiner Auffassung müsse im Falle einer Betriebseröffnung die erforderliche Investitionsabsicht durch eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen belegt werden. Dem widersprach das FG, worauf das Finanzamt in Revision ging. Der Bundesfinanzhof hob nun das angefochtene Urteil auf. Das FG ging zwar zu Recht davon aus, dass im zeitlichen Anwendungsbereich des § 7g EStG neuer Fassung die Investitionsabsicht bei neu gegründeten Betrieben nicht ausschließlich durch eine verbindliche Bestellung bis zum Ende des Jahres, für das der Abzug vorgenommen wird, erfolgen muss. Trotzdem hält es aber der Bundesfinanzhof in solchen Fällen für erforderlich, strengere Maßstäbe anzulegen. Ohne eine besondere Prüfung der Investitionsabsicht würde es Steuerpflichtigen, die eine Betriebsgründung nicht einmal in Erwägung ziehen, frei stehen, ihre Einkommensteuerbelastung – zumindest bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Finanzamt die Rückgängigmachung des Abzugs nach Ablauf von drei Jahren in Änderungsbescheide umsetzt – nach Belieben zu mindern. Demzufolge sind bei in Gründung befindlichen Betrieben auch andere geeignete und objektiv belegbare Indizien heranzuziehen. Beispielsweise, wenn der Steuerpflichtige im Abzugsjahr bereits selbst und endgültig mit Aufwendungen belastet war oder wenn schon wesentliche Aktivitäten unternommen wurden, die sich als eine sinnvolle, zeitlich zusammenhängende und zielführende Abfolge für den endgültigen Abschluss der Betriebseröffnung darstellen. Im aktuellen Fall wurden  die Angebote bereits im Mai 2007 eingeholt, die Installation der Anlagen erfolgte aber nicht im Folgejahr 2008, sondern erst in den Jahren 2009 und 2010. Ein solch langer Zeitraum lässt ohne Vorliegen besonderer Umstände nicht mehr den sicheren Schluss zu, dass die Investitionsabsicht bereits bis zum Ende des Abzugsjahres hinreichend konkretisiert gewesen ist. Das FG muss also in einem zweiten Rechtsgang klären, ob die einzelnen Schritte, die der Kläger bereits im Streitjahr unternommen hat, als eine sinnvolle, zeitlich zusammenhängende Abfolge mit dem absehbaren Ziel des endgültigen Abschlusses der Betriebseröffnung zu werten sind.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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Nachweis der Investitionsabsicht bei neu gegründeten Betrieben

Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer sind steuerfrei

Gemäß Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.10.2012 sind Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer nach § 1835a BGB ab 2011 begrenzt und für die Jahre davor unbegrenzt steuerfrei. Im Streitfall war zu entscheiden, ob die vom Kläger bezogenen Aufwandsentschädigungen in den Streitjahren 2001 bis 2004 der Einkommensteuer unterliegen. Er hatte für bis zu 42 gleichzeitige ehrenamtliche Betreuungen pro Jahr und betreuter Person Zahlungen  von bis zu 323 € erhalten. Der Kläger gab diese nicht in seiner Einkommensteuererklärung an, da er der Auffassung war, dass sie steuerfrei sind. Aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung erfasste das Finanzamt allerdings die Aufwandsentschädigungen als Einnahmen. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG komme nicht in Betracht, weil die Aufwandsentschädigungen nicht ausdrücklich als solche im Haushaltsplan des Amtsgerichts ausgewiesen wurden. Der Bundesfinanzhof bestätigte mit seinem Urteil die Ansicht des Klägers. Zwar üben Betreuer eine vermögensverwaltende Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG aus, sodass es sich um Einnahmen aus selbständiger Arbeit handelt. Diese sind jedoch für die Streitjahre 2001 bis 2004 in vollem Umfang steuerfrei. Ein zusätzlicher Ausweis im Haushaltsplan des Amtsgerichts ist nicht erforderlich, da der ausdrückliche Ausweis der Aufwandsentschädigung in einem Bundesgesetz (§ 1835a BGB) für die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG völlig ausreicht.

Anmerkung: Mit dem Veranlagungszeitraum 2011 wurde § 3 Nr. 26b EStG eingefügt. Demnach sind Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB bis maximal € 2.100 pro Jahr steuerfrei.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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Telefonkosten als Werbungskosten bei längerer Auswärtstätigkeit

Mit Urteil vom 05.07.2012 entschied der Bundesfinanzhof, dass Kosten für Telefongespräche, die während einer Auswärtstätigkeit von mindestens einer Woche Dauer anfallen, als Werbungskosten abzugsfähig sein können. Im Streitfall führte der Kläger, ein Marinesoldat, während eines längeren Auslandseinsatzes an den Wochenenden 15 Telefongespräche mit seiner Lebensgefährtin und Angehörigen für insgesamt 252 €. Die Kosten machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Während das FG der Klage stattgegeben hat, ging das Finanzamt in Revision. Der Bundesfinanzhof bestätigte nun das Urteil des FG. Er sieht es als gerechtfertigt an, auch Aufwendungen für Telefonate privaten Inhalts, die nach einer mindestens einwöchigen Auswärtstätigkeit entstehen, als beruflich veranlassten Mehraufwand der Erwerbssphäre zuzuordnen. In einem solchen Fall werden die privaten Gründe der Kontaktaufnahme mit Angehörigen oder Freunden durch die beruflich/betrieblich veranlasste Auswärtstätigkeit überlagert, da sich die notwendigen privaten Dinge aus der Ferne nur durch über den normalen Lebensbedarf hinausgehende Mehrkosten für Telekommunikation regeln lassen. Dieser Mehraufwand ist damit ganz überwiegend durch den beruflichen Veranlassungszusammenhang geprägt und mithin nur in ganz untergeordnetem Umfang von Momenten der privaten Lebensführung beeinflusst.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

Doppelte Haushaltsführung - Mehrgenerationenhaushalt

Gemäß einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.07.2012 wird ein eigener Hausstand auch dann unterhalten, wenn der Erst- oder Haupthausstand im Rahmen eines Mehrgenerationenhaushalts mit den Eltern geführt wird. Der "kleinfamilientypische" Haushalt der Eltern kann sich im Laufe der Jahre zu einem wohngemeinschaftsähnlichen, gemeinsamen und mitbestimmten Mehrgenerationenhaushalt oder gar zum Haushalt des erwachsenen Kindes, in den die Eltern beispielsweise wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit aufgenommen sind, wandeln. Im Streitfall hatte der Kläger mit Beginn seines Studiums im Jahre 2002 am Studienort eine Wohnung gemietet, die er danach - ab November 2005 - weiter behielt, da er am bisherigen Studienort arbeitete. Während der gesamten Zeit behielt er einen Wohnsitz am Wohnort der Eltern in deren Haus bei. Dort hatte er zwei im Keller gelegene Räume zur alleinigen Nutzung. Das ebenfalls im Keller gelegene Badezimmer stand den Eltern lediglich für die Waschmaschine mit zur Verfügung. Die einzige Küche sowie den einzigen Telefonanschluss im Hause nutzten der Kläger und seine Eltern gemeinsam. Anstelle einer Miete übernahm der Kläger die Kosten für die Gebäudeversicherung, sämtliche im Haus anfallenden Reparaturrechnungen sowie die Grundsteuer. Darüber hinaus erledigte er Einkäufe auch für seine Eltern und übernahm körperlich schwere Arbeiten im Garten. Im Oktober 2005 übertrug der Vater des Klägers diesem seinen Anteil an dem Grundstück. Seitdem sind er und seine Mutter je zur Hälfte Miteigentümer. Die in seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre ab Oktober 2005 geltend gemachten Aufwendungen für die Wohnung am Arbeitsort sowie für die Familienheimfahrten in Höhe von 1.788 EUR (2005) bzw. 7.713 EUR (2006) erkannte das Finanzamt nicht an, da die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht gegeben seien. Eine Klage wies das FG ab. Der Bundesfinanzhof hob nun das angefochtene Urteil auf. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Dies gilt grundsätzlich auch für einen alleinstehenden Arbeitnehmer. Entscheidend ist dabei, dass er sich tatsächlich in dem Haushalt, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit, aufhält. Zudem muss der Arbeitnehmer die Haushaltsführung zumindest mitbestimmen und darf nicht nur in einen fremden Haushalt eingegliedert sein. Wer für die Kosten aufkommt, ist dabei nicht entscheidend, sondern viel mehr, dass die zugeordneten Räumlichkeiten dem Steuerpflichtigen eine eigenständige Haushaltsführung ermöglichen. Dabei kann ein eigener Hausstand auch dann unterhalten werden, wenn der Erst- oder Haupthausstand im Rahmen einer Wohngemeinschaft mit den Eltern geführt wird und beispielsweise die Küche gemeinsam genutzt wird. Da die Sache nicht entscheidungsreif ist, gab der Bundesfinanzhof das Verfahren an das FG zurück, um unter Beachtung der vorgenannten Rechtsgrundsätze zu klären, ob der Kläger in den fraglichen Räumlichkeiten einen eigenen Hausstand, möglicherweise im Rahmen eines Mehrgenerationenhaushalts, unterhalten hat.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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Wohnen am Beschäftigungsort bei doppelter Haushaltsführung

Unterkunftskosten im Rahmen eines Studiums

Mit Urteil vom 19.09.2012 entschied der Bundesfinanzhof, dass Kosten der Unterkunft eines Studenten am Studienort dann als vorab entstandene Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Abzug gebracht werden können, wenn der Studienort nicht zugleich sein Lebensmittelpunkt ist. Da eine Hochschule nicht als Beschäftigungsort gilt, kommt § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG nicht zur Anwendung. Demzufolge können Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht in Abzug gebracht werden. Hat ein Student seinen Lebensmittelpunkt an den Studienort verlagert, so ist er regelmäßig nicht auswärts untergebracht.

Im zugrunde liegenden Fall wohnte der Kläger, ein Student, seit dem Wintersemester 2004/2005 am Studienort zur Miete. In den Streitjahren machte er Aufwendungen für das Studium als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 5.499 EUR (2004) und 12.482 EUR (2005) geltend. Dazu zählten Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung in Höhe von 1.357 EUR (2004) bzw. 6.439 EUR (2005). Das Finanzamt akzeptierte die Angaben nicht als Werbungskosten, sondern ordnete sämtliche Aufwendungen als Sonderausgaben (Berufsausbildungskosten) im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG ein und ließ diese daher nur in Höhe von 4.000 EUR zum Abzug zu. Das FG wies die Klage unter Hinweis auf § 12 Nr. 5 EStG ab. Mit Urteil vom 18.06.2009 hob der  Bundesfinanzhof die angefochtene Entscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück, da er die Auffassung vertrat, dass vorgenannter Paragraph dem Abzug der Studienaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht entgegenstehe und die Feststellungen des FG keine Entscheidung dazu ermöglichten, ob die Kosten im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG beruflich veranlasst seien. Im zweiten Rechtsgang kam das FG zur Auffassung, dass die Aufwendungen dem Grunde nach als Werbungskosten zu berücksichtigen seien, allerdings entfallen die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung. Der zugelassene Abzugsbetrag lag daher unter den vom Finanzamt bereits berücksichtigten Sonderausgaben in Höhe von 4.000 EUR, sodass die Klage wiederum abgewiesen wurde. Der Bundesfinanzhof gab den Fall erneut an das FG zurück, da im konkreten Einzelfall alle Umstände, insbesondere ob sich der Lebensmittelpunkt des Studenten noch bei seinen Eltern oder am Studienort befand, gemäß seiner Entscheidungen nochmals genau zu prüfen waren.

Anmerkung: Ab Veranlagungszeitraum 2012 werden nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG Berufsausbildungskosten für die erste Berufsausbildung in Höhe von 6.000 EUR zum Abzug zugelassen. Für eine weitere Ausbildung kommt der Werbungskostenabzug im Sinne des § 9 EStG in Betracht.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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