2010

Differenzbesteuerung auch bei gelegentlicher Veräußerung von Anlagevermögen

Mit Urteil vom 18.05.2010 hat das FG Münster entschieden, dass ein Unternehmer die Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG auch bei der gelegentlichen Veräußerung von zum Anlagevermögen gehörenden, gebrauchten Gegenständen anwenden kann. Nach Ansicht des FG fordert das Gesetz nicht, dass der An- und Verkauf von gebrauchten Gegenständen den eigentlichen Unternehmensgegenstand bildet. Damit widerspricht es der Verwaltungsmeinung in Abschnitt 276a Abs. 2 UStR, wonach ein Unternehmer nur Wiederverkäufer ist, wenn er im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit üblicherweise Gebrauchtgegenstände erwirbt und verkauft. Es genügt, wenn er im Rahmen seines Geschäftsbetriebes an sich gewerbsmäßig mit beweglichen Gegenständen handelt. Als Wiederverkäufer gilt jeder Steuerpflichtige, der im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt. Daher muss der Handel mit Gebrauchtgegenständen nicht zu den typischen Kerntätigkeiten des Unternehmens gehören.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Neues Schreiben des BMF zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG

Mit Wirkung vom 01.01.2010 bzw. 01.07.2010 wurde die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG erweitert und an unionsrechtliche Vorgaben angepasst. Danach gilt ein Unternehmer, der zwar im Inland eine Betriebsstätte hat und einen Umsatz nach § 13b Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 5 UStG ausführt, nach § 13b Abs. 7 Satz 2 UStG hinsichtlich dieses Umsatzes als im Ausland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig, wenn der Umsatz nicht von der inländischen Betriebsstätte realisiert wird. Demzufolge schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für Werklieferungen und sonstige Leistungen im Sinne von § 13b Abs. 1 und 2 UStG in derartigen Fällen nur dann nicht, wenn der Umsatz auch von der Betriebsstätte im Inland ausgeführt wird.

Für Zweifelsfälle stellte das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 21.07.2010 nun fest, dass der leistende Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts nachweisen muss, dass er kein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des § 13b Abs. 7 Satz 1 UStG ist, sofern dies für den Leistungsempfänger im konkreten Falle unklar ist. Die Bescheinigung hat der leistende Unternehmer bei dem für ihn zuständigen Finanzamt zu beantragen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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Änderungen bei der Umsatzsteuer zum 01.07.2010

Steuerliche Berücksichtigung häuslicher Arbeitszimmer seit 2007 verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 06.07.2010 entschieden, dass die Neuregelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das BVerfG zog dabei auch in Erwägung, dass der Mangel eines alternativen Arbeitsplatzes unkompliziert durch eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen sei. Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 durften Aufwendungen und Kosten für Ausstattung eines häuslichen Arbeitszimmers nur geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Gemäß Urteil des BVerfG ist der Gesetzgeber zudem verpflichtet, rückwirkend auf den 01.01.2007 den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Vorschrift im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen. Konkret bedeutet das für Steuerpflichtige, die Steuerbescheide ab dem Jahr 2007 zu prüfen. Wer für diese Veranlagungszeiträume Einspruch eingelegt hat, darf Steuererstattungen für sämtliche Jahre erwarten. Anderenfalls gibt es nur ab 2009 Erstattungen, weil bezüglich des Arbeitszimmers die meisten Steuerbescheide seitdem vorläufig ergingen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen

Mit Bezug auf die Entscheidungen des BFH vom 21.09.2009 sowie 21.04.2010 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 06.07.2010 zur Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen Stellung genommen. In dem Schreiben wird der Auffassung des BFH gefolgt, dass gemischt privat und beruflich bzw. betrieblich veranlasste Aufwendungen grundsätzlich aufgeteilt werden können, wenn die teilweise berufliche bzw. betriebliche Veranlassung nachgewiesen und eine tatsächliche Aufteilung möglich ist. Allerdings könne eine Aufteilung nur erfolgen, wenn die anteiligen beruflichen oder betrieblichen Aufwendungen nicht von untergeordneter Bedeutung seien. Sofern Aufwendungen insgesamt als privat zu würdigen sind, können jedoch tatsächlich entstandene berufliche oder betriebliche Aufwendungen zusätzlich berücksichtigt werden – beispielsweise die Kosten für ein Seminar, welches während einer Urlaubsreise besucht wird.

Ist eine Aufteilung grundsätzlich möglich, muss ein dem jeweiligen Einzelfall gerecht werdender Aufteilungsmaßstab gefunden werden. Eine Aufteilung kann beispielsweise anhand der Zeit-, Mengen- oder Flächenanteile erfolgen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Schreiben des BMF durchaus positiv zu werten ist. Gerade die Aufteilung anhand der Mengenanteile eröffnet aus meiner Sicht (neue) Gestaltungsspielräume.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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Vorläufige Festsetzung hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 22.07.2010 die Liste der Punkte, hinsichtlich derer die Festsetzung der Einkommensteuer nach § 165 Abs. 1 AO vorläufig vorzunehmen ist, mit sofortiger Wirkung um die beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten ab dem Jahr 2006 erweitert. Derzeit liegt ein entsprechendes Verfahren beim BFH, bei dem geklärt werden soll, ob die bestehende Regelung verfassungsgemäß ist.

Seit dem Veranlagungszeitraum 2006 sind erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auf zwei Drittel der Aufwendungen, höchsten € 4.000 pro Jahr begrenzt.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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