Änderungen bei der Umsatzsteuer zum 01.07.2010 - Teil 1

von Björn Keller

Das Umsatzsteuerrecht ist ständig in Bewegung. Nachdem bereits zum 01.01.2010 wesentliche Änderungen hinsichtlich der Bestimmung des Leistungsortes von sonstigen Leistungen in Kraft traten, gibt es mit Wirkung vom 01.07.2010 weitere Anpassungen. Diese Änderungen betreffen insbesondere den Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer sowie die Zusammenfassende Meldung und sollen in einer kleinen Beitragsreihe dargestellt werden.

Seit 01.01.2010 richtet sich der Ort der Leistung und somit die Steuerbarkeit im Grundsatz danach, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz bzw. seine Betriebsstätte hat. Ein im Inland ansässiger Unternehmer, der Steuerschuldner für eine von einem im Ausland ansässigen Unternehmer erbrachte Leistung ist, musste diese bislang im Monat der Rechnungsstellung bzw. im auf die Leistungserbringung folgenden Monat in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung erklären. Mit Wirkung vom 01.07.2010 entsteht die Umsatzsteuer für eine nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtige sonstige Leistung eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Demzufolge hat der Leistungsempfänger die nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtige sonstige Leistung von im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern, die der leistende Unternehmer in seiner Zusammenfassenden Meldung anzugeben hat, nebst Steuer in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat, in dem die Leistung erbracht wurde, anzugeben.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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