Aufteilung von gemischt veranlassten Aufwendungen für Fortbildungsveranstaltungen

von Björn Keller

Der BFH hat mit Urteil vom 21.04.2010 entschieden, dass Aufwendungen eines Arztes für eine Fortbildungsveranstaltung, bei der auch in nicht unerheblichem Maße verbreitete Sportarten ausgeübt werden, zumindest teilweise als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG steht dem nicht entgegen.