Dachgeschossraum als häusliches Arbeitszimmer

von Björn Keller

Ein zur Wohnung in einem Mehrfamilienhaus gehörender Dachgeschossraum kann als häusliches Arbeitszimmer anzusehen sein. Das gilt auch, wenn der Raum nachträglich als Arbeitzimmer ausgebaut wurde, so ein Beschluss des BFH vom 04.05.2010.

In der Begründung zum BFH-Beschluss heißt es: Ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls entscheiden, wobei die Tatsachenfeststellung und -würdigung in erster Linie den Finanzgerichten obliegt. Bereits im Urteil des BFH vom 26.02.2003 wurde entschieden, dass Zubehörräume zur privaten Wohnung des Steuerpflichtigen – wie Keller- und Speicherräume – grundsätzlich in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind und ein dort befindliches Arbeitszimmer deshalb ein häusliches ist. Dabei ist nicht wichtig, ob es sich um eine Mietwohnung oder um Eigentum des Steuerpflichtigen handelt. Wird allerdings ein Raum zusätzlich im Keller oder Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses angemietet, kann es sich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer handeln.

Bei der steuerlichen Behandlung des häuslichen Arbeitszimmers ist zu beachten, dass seit dem Veranlagungszeitraum 2007 nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG Aufwendungen dafür und Kosten für Ausstattung nur geltend gemacht werden dürfen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Doch mit Beschluss vom 25.08.2009 hat der BFH Zweifel geäußert, ob diese Regelung verfassungsgemäß ist und in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass bei einem Lehrer, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten im Lohnsteuerermäßigungsverfahren zu berücksichtigen sind.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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