2010

Trainee-Tätigkeit zählt als Ausbildung

Mit Urteil vom 26.08.2010 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Trainee-Tätigkeit als Ausbildungszeit gilt und somit zum Bezug von Kindergeld berechtigt. Der Bundesfinanzhof folgte hier dem Entscheid der Vorinstanz. Nach gültiger Rechtsprechung befindet sich in Berufsausbildung, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Mit dem Urteil wurde berücksichtigt, dass ein wissenschaftliches Hochschulstudium nicht in jedem Fall die spezifische Qualifikation vermittelt, die zur Ausübung eines bestimmten Berufes erforderlich ist. Im dem Urteil zugrunde liegenden Fall handelte es sich um das angestrebte Berufsziel "Assistent im Bereich Marketing und Public Relations im Pressewesen und Verlagswesen". Vor allem die Zusammenarbeit mit angrenzenden Fachbereichen, die theoretische und praktische Anleitung durch fachkundiges Personal bei der Mitarbeit an Projekten sowie die mit einer Ausbildungsvergütung vergleichbare niedrige Vergütung während der Trainee-Tätigkeit waren Entscheidungsgründe. Außerdem werden die in der befristeten Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten  unternehmensübergreifend als berufsqualifizierend anerkannt. Der Bundesfinanzhof stellte im Urteil klar, dass es bei der Beurteilung einer Tätigkeit, ob es sich um eine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG oder um ein Arbeitsverhältnis handelt, nicht von der Bezeichnung der Maßnahme (Volontariat, Trainee, Praktikum) abhängt. Entscheidend ist, ob während der befristeten Zeit die Erlangung beruflicher Qualifikationen oder die Erbringung von Arbeitsleistungen im Vordergrund steht.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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Außerhäusliches Arbeitszimmer im eigenen Mehrfamilienhaus

Das Finanzgericht Köln hat mit seinem Urteil vom 09.09.2010 entschieden, dass Arbeitsräume im eigenen Mehrfamilienhaus, die baulich vom Wohnbereich getrennt sind und nur über einen Bereich zu betreten sind, der auch anderen Bewohnern zugänglich ist, als außerhäusliche Arbeitszimmer zu werten sind. Damit können die Aufwendungen für diese Räume in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dem gegenüber würde eine Wertung als häusliches Arbeitszimmer nur eine beschränkte Abzugsfähigkeit von maximal 1.250 € zulassen. Dem Urteil liegt die Klage der Eigentümer mehrerer Immobilien zugrunde, die in einem selbst bewohnten Zweifamilienhaus zur Verwaltung ihres Immobilienvermögens separate Büroräume mit eigenem Flur und WC abgetrennt hatten. Das Finanzgericht Köln stufte das Büro als außerhäusliches Arbeitszimmer ein und ließ somit den Abzug der tatsächlich entstandenen Kosten zu. Gemäß Urteilsbegründung liegt bereits dann ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor, wenn die Räume so gelagert sind, dass man nicht unmittelbar zwischen Wohnung und Arbeitszimmer wechseln kann, ohne dass man nicht in einen Bereich gelangt, der auch von anderen Hausbewohnern genutzt wird. Das Urteil wurde zur Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

Anmerkung: Im Urteilsfall ging es um den Abzug der Aufwendungen als Werbungkosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die Beurteilung des Gerichts auch auf die Berücksichtung der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Betriebsausgaben bei Gewinneinkünften übertragen lässt.

 

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Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Der Deutsche Bundestag beschloss am 28.10.2010 die Neuregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zur steuerlichen Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Die seit dem Jahre 2007 erheblich eingeschränkten Möglichkeiten, diese Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen, veranlasste Steuerpflichtige immer wieder zu Klagen. Ohne die Regelungen von 2007 gänzlich zu verwerfen, sollen nun rückwirkend zum 01.01.2007 häusliche Arbeitszimmer steuerlich absetzbar sein, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt oder kein anderer Arbeitsplatz für die betriebliche oder berufliche Betätigung zur Verfügung steht. Damit kehrt der Gesetzgeber teilweise zur vor 2007 geltenden Gesetzeslage zurück. Die Neuregelung betrifft z. B. Lehrer, denen in der Schule zur Unterrichtsvor- und -nachbereitung kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann, zumal laut Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs das Lehrerzimmer die Voraussetzung eines „anderen Arbeitsplatzes“ nicht erfüllt. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist auf € 1.250 begrenzt.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwand bei doppelter Haushaltsführung ist verfassungsgemäß

Das Gesetz lässt bei einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen für jeden Kalendertag der Abwesenheit vom eigenen Hausstand als Werbungskosten zu. Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 24, 12 bzw. 6 € sind dabei nach der Abwesenheitsdauer gestaffelt und auf einen Zeitraum von drei Monaten nach Bezug der Wohnung am neuen Beschäftigungsort begrenzt. Mit Urteil vom 08.07.2010 hat der Bundesfinanzhof diese zeitliche Begrenzung als verfassungsgemäß bestätigt. Begründet wird das Urteil damit, dass sich der Gesetzgeber mit dieser Festlegung eines Übergangszeitraumes innerhalb seines Beurteilungs- und Gestaltungsermessens bewege. Da sich der Steuerpflichtige im Regelfall nach einer mehrmonatigen Übergangszeit auf die Verpflegungssituation am Beschäftigungsort einstellen, die Höhe der Kosten beeinflussen und damit einen zusätzlichen finanziellen Aufwand minimieren oder sogar vermeiden kann, ist ein beruflich veranlasster Mehraufwand demzufolge nach den drei Monaten nicht mehr steuerbegünstigend zu rechtfertigen. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz scheidet somit aus. Ebenso wenig sah der Bundesfinanzhof einen Verstoß gegen den besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes, da beruflich verursachter Verpflegungsmehraufwand auch bei allen anderen Arbeitnehmern anfällt und dort ebenfalls nach drei Monaten unberücksichtigt bleibt.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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Grundsätze zur Bestimmung der Eigenschaft eines Buchs als Arbeitsmittel

Die immer wieder strittige Frage, wann Bücher und Zeitschriften als Arbeitsmittel und damit als steuerlich absetzbare Werbungskosten zu werten sind, hat der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 20.05.2010 grundsätzlich entschieden. Im Urteil heißt es, dass Aufwendungen für Bücher und Zeitschriften als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn die Literatur unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dient und ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich verwendet wird. Daraus folgt, dass es für die Abziehbarkeit von Aufwendungen für beruflich genutzte Gegenstände, die auch privat genutzt werden können, bei der Entscheidung, ob nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebenshaltung vorliegen, im Allgemeinen weniger auf den objektiven Charakter des angeschafften Gegenstands ankommt, sondern vielmehr auf die Funktion des Gegenstands im Einzelfall, also den tatsächlichen Verwendungszweck. Bei gemischter, privater und dienstlicher Nutzung ist nach den Grundsätzen des Bundesfinanzhofs im Beschluss vom 21.09.2009 eine Aufteilung in Betracht zu ziehen.

Ausgangspunkt für das Urteil war die Klage eines Lehrers. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass die allgemeinen Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Arbeitsmitteln auch gelten, wenn zu entscheiden ist, ob Bücher als Arbeitsmittel eines Lehrers zu würdigen sind. Dabei ist die Eigenschaft eines Buchs als Arbeitsmittel nicht ausschließlich danach zu bestimmen, in welchem Umfang und in welcher Häufigkeit sein Inhalt Eingang in den abgehaltenen Unterricht gefunden hat. Auch die Verwendung zur Unterrichtsvor- und -nachbereitung oder die Anschaffung von Büchern und Zeitschriften für eine Unterrichtseinheit, die nicht abgehalten wurde, kann eine ausschließliche oder zumindest weitaus überwiegende berufliche Nutzung der Literatur begründen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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