Erneute doppelte Haushaltsführung am früheren Beschäftigungsort bedingt keinen Wohnungswechsel

von Björn Keller

Wurde eine doppelte Haushaltsführung beendet, kann sie zu einem späteren Zeitpunkt am früheren Beschäftigungsort auch in der dazu schon früher genutzten Wohnung erneut begründet werden. Das entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 08.07.2010. Diese Situation kann eintreten, wenn ein Beschäftigter zeitweilig an einen anderen Beschäftigungsort beordert wird und der Haushalt in der Wohnung am bisherigen Arbeitsort nicht mehr geführt wird. Dort ist dann die doppelte Haushaltsführung beendet. Nimmt der Beschäftigte erneut seine Arbeit am vorherigen Beschäftigungsort auf, so muss er nicht zwingend eine neue Wohnung beziehen, um eine doppelte Haushaltsführung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG zu begründen. Dabei ist auch nicht entscheidend, ob es sich um eine Miet- oder Eigentumswohnung handelt. Ist abzusehen, dass er an die alte Arbeitsstätte zurückkehren wird, kann eine Eigentumswohnung auch behalten werden, um später wieder am Beschäftigungsort dort wohnen zu können. Relevant für eine doppelte Haushaltführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG ist die Beschäftigung außerhalb des Ortes, in dem der Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält, und dass er auch am Beschäftigungsort wohnt. Der Steuerpflichtige ist danach berechtigt, die notwendigen Mehraufwendungen als Werbungskosten in Abzug zu bringen. Dies gilt unter Beachtung der Dreimonatsfrist auch für die Mehraufwendungen für die Verpflegung.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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